„Dublin Fälle“

Gemäß der Dublin-Verordnung muss das Asylverfahren in dem europäischen Staat durchgeführt werden, in dem der Flüchtling den Dublin-Raum zuerst betritt. Erst wenn ein Flüchtling mindestens sechs Monate in Deutschland gelebt hat, sind deutsche Behörden für seine Aufnahme zuständig /Link1/, /Link2/.

In Ungarn und Bulgarien beispielsweise werden Flüchtlinge so schlimm behandelt, dass man sie - guten Gewissens - nicht dorthin zurückschicken kann. Das Kirchenasyl kann u. a. in Härtefällen helfen, die Sechsmonatsfrist in Deutschland zu überbrücken.
23.07.2017 r

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