9 Rechtliche Grundlagen des Diskriminierungs­schutzes

9.1 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Seit der Antike gehört das Gleichheitsprinzip zu den grundlegenden Vorstellungen jeder Rechtskultur. Auch die in der Französischen Revolution von 1789 geforderten Rechte – liberté – égalité – fraternité – greifen den Grundsatz von Gleichheit auf.

In dem Grundgesetz /Link/ für die Bundesrepublik vom 23.05.1949 ist der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 festgelegt:
„Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

9.2 Europäische Menschenrechtskonvention

Grundrechte auf Gleichbehandlung ergeben sich ebenfalls aus der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, deren Inhalt auf die heute 60-jährige Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10.12.1948 aufbaut („ … in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte…“). Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 - Europäische Menschenrechtskonvention /Link/ – besagt in Artikel 14:

„Artikel 14 – Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten“.

Die Menschenrechtskonvention wurde als Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-on durch Verweis in Artikel 6 EU-Grundlagenvertrag /Link/ als rechtsverbindlich für alle Staaten mit Ausnahme von Großbritannien und Polen erklärt. In dieser Charta der Grundrechte, Artikel II - 81, sind mehr Gruppen aufgelistet, deren Diskriminierung verboten ist, als in der Menschenrechtskonvention. Wörtlich heißt es:

„Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“

Die Charta der Grundrechte enthält damit erstmalig ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

9.3 Europäische Sozialcharta

Eine Ergänzung zur Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgte durch die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, wie u. a. explizit das Recht auf Arbeit, auf gerechte Arbeitsbedingungen und angemessenes Arbeitsentgelt.1988 wurde das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf übernommen. Eine revidierte Fassung erfolgte 1996 durch den Europarat.

9.4 Richtlinien der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission verabschiedete im Jahr 2000 basierend auf § 13 des Amsterdamer Vertrags (Oktober 1997) einmal die

Richtlinie 2000/43 EG vom 29.06.2000, /Link/

in der Diskriminierungen aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft verurteilt wurden, des Weiteren die

Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, /Link/

die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung unterbinden soll. Diese Richtlinie legte einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest. Das bedeutet, dass alle Menschen unabhängig von ihren persönlichen Merkmalen im Arbeits- und Berufsleben gleich fair behandelt werden müssen. In der Richtlinie ist auch geregelt, dass Menschen, die Opfer einer Diskriminierung (Viktimisierung) geworden sind, einen angemessenen Rechtsschutz und ein durchsetzbares Recht auf Wiedergutmachung haben.

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