11 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

11.1 Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Neben dem AGG gibt es weitere arbeitsrechtliche Vorschriften, die den Diskriminierungsschutz aufgreifen.

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) /Link/ können Arbeitnehmer mit weniger als der normalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit beschäftigt werden. Jedoch darf nach § 4 TzBfG ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Arbeitsentgelt steht dem Arbeitnehmer in dem Umfang zu, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

11.2 Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter ArbeitnehmerInnen

Darüber hinaus ist es nach dem TzBfG auch möglich, ein Arbeitsverhältnis für eine kalendermäßige Dauer oder auch für eine zweckbefristete Dauer zu begründen. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann nur unter den in § 14 TzBfG aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Eine erleichterte Befristung für die Dauer von 5 Jahren ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Damit liegt die Gefahr auf der Hand, dass solche Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr von bestandsgeschützten Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen werden, denn nach Ablauf von 5 Beschäftigungsjahren hätte der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet. Mit diesem Alter würde kein noch so arbeitnehmerfreundliche Betrieb ein unbefristetes und damit ein stärker gesichertes Arbeitsverhältnis begründen. Die Intention der Gesetzgebung bestand jedoch z. Zt. in dem arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Ziel, möglichst vielen älteren Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz, wenn auch nur befristet statt unbefristet bieten zu können. Gleichwohl wurde die Bestimmung in § 14 Abs. 3 TzBfG durch den Europäischen Gerichtshof als europarechtswidrig aufgrund der Nichtbeachtung des Arbeitnehmerschutzes verworfen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2005 - C-144/04 /Link/ - Zeitarbeitsverträge gemäß Hartz-I-Arbeitnehmern, die älter als 52 Jahre sind). Das Urteil ist für deutsche Arbeitsgerichte als unmittelbar geltendes Recht bindend.

Ebenso wie bei Teilzeitbeschäftigten darf auch ein befristet Beschäftigter wegen der Befristung seines Arbeitsverhältnisses nicht schlechter behandelt werden als ein unbefristet Beschäftigter.

Aufgrund der Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigung überwiegend von Frauen aus familiären Gründen (87 v. H.) wahrgenommen wird, besteht darin eine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Das TzBfG enthält weiteren Zündstoff für eine unmittelbare Benachteiligung für Arbeitnehmer in Bezug auf Gewährung von Zulagen, Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld, Überstundenzuschläge und Jahressonderzahlungen, die Teilzeitbeschäftigten oftmals nicht oder im unrichtigen Verhältnis zu Vollbeschäftigten gezahlt werden. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung sowie einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Aufstellung von Sozialplänen werden Teilzeitbeschäftigte oftmals ausgeschlossen. Eine Klärung dieser Sachverhalte wird in überwiegendem Maße durch die zuständigen Arbeitsgerichte erfolgen müssen.

Hervorzuheben ist das Benachteiligungsverbot nach § 5 TzBfG, nach dem ein Beschäftigter geschützt ist, wenn er Rechte aus diesem Gesetz wahrnimmt.

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