Paragraf 522

Derzeit gültiges Gesetz in der Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss /Link/

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass

  1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.

 

Von der schwarz-gelben Regierung geplante Änderung

(siehe Drucksache 17/6406 des Bundestages vom 01.07.2011 /Link/)

§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

  1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und
  3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
  4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.

(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Nachtrag vom 05.06.2012: § 522 ZPO wurde wie geplant geändert und ist am 27.10.2011 in Kraft getreten. Wesentlich ist, dass auch nach sofortiger Zurückweisung einer Klage gemäß des geänderten Absatz 3 wieder ein Rechtsmittel (normalerweise der Gang zum BGH) eingelegt werden kann: „(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.“ /Link/

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Gesetze, die dazu führen, dass (nur?) für Fälle über 20 000 Euro Streitwert eine Revision möglich ist.

Die folgenden Ausführungen sind nicht erschöpfend und mögen auch aus juristischer Sicht unbefriedigend sein. Wir möchten hier nur aufzeigen, wie verwirrend und wie wenig allgemeinverständlich unsere Gesetze teilweise sind.

Laut dem geplanten § 522 Abs. 3 ZPO „steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

§ 544 ZPO regelt die „Nichtzulassungsbeschwerde“,
d. h., wie eine Revision des Urteils zu beantragen ist, wenn das Berufungsgericht eine Revision nicht zugelassen hat.

§ 26 EGZPO enthält schließlich Übergangsvorschriften zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001.

Nummer 8 dieses Gesetzes lautet:

„8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.“

Diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden.
26.07.2011 r

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