Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Aktenzeichen: 7 KLs 802 Js 4743/2003
„Im Namen des Volkes!“
URTEIL der 7. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Strafsache gegen Mollath“ /Link/

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Aus: „Gründe“

1. Der Angeklagte schlug am 12.08.2004 seine Ehefrau, …
2. Am 31.05.2002 hielt der Angeklagte seine Ehefrau etwa 1 ½ Stunden in der bis dahin gemeinsamen Wohnung fest. …“
3. Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 01.02.2005 zerstach der Angeklagte die Reifen an Fahrzeugen verschiedener Personen oder beschädigte diese Fahrzeuge auf andere Weise, wobei….“
Es ist nicht ausschließbar, dass der Angeklagte in allen Fällen im Zustand der aufgehoben Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB handelte, der Angeklagte handelte aber mit natürlichem Vorsatz. Der Angeklagte hat zu den Taten keine konkreten Angaben gemacht.

Das Urteil wurde vermutlich am 08.08.2006 im Anschluss an die Hauptverhandlung gefällt. Da Revision beim BGH eingelegt wurde, die dann abgewiesen wurde, wurde das Urteil erst am 13.02.2007 rechtskräftig.

Um mit einer Legende /1/ aus Justizkreisen aufzuräumen: Eine vom BGH abgewiesene Revision bedeutet im Allgemeinen nicht, dass das betreffende Urteil vom BGH umfänglich geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Das Urteil Mollath wurde offenbar nur sehr lückenhaft geprüft, so dass die BGH-Richter auch die offensichtlichen Beweislücken im Urteil nicht bemerkten. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass in der Revisionsrüge der Verteidigung vermutlich nicht alle wichtigen Punkte vorgetragen waren. - Als einen weiteren möglichen Grund sehen wir, dass der BGH (neben den Zivilsenaten) nur 5 Strafsenate mit je (max.?) 8 RichterInnen hat und daher u. E. kaum in der Lage ist, alle in Deutschland monierten Straf-Urteile umfassend prüfen zu können /Link/
/1/ siehe z. B.: Bayerischer Richterverein e.V., Pressemitteilung zum Fall Gustl M., 30.11.2012

Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass jedes Urteil von einer zweiten Instanz vollumfänglich - und nicht nur auf Rechtsfehler hin - überprüft werden kann. Außerdem gehört u. E. zur Transparenz in der Justiz auch, dass alle Entscheidungen des BGHs, einschließlich ihrer Begründungen, veröffentlicht werden.
15.04.2013 r

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