Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) /Link (pdf)/ wird wie folgt geändert /Link (pdf)/:
„1. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
`Zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Tiefbohrungen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden, sowie die untertägige Ablagerung von Stoffen, die bei solchen Tiefbohrungen anfallen.´
(Anmerkung der Redaktion: Dies ist eine Definition für „Fracking“)
2. Änderung des § 52 sinngemäß: Die unter 1. genannte Maßnahme ist in Wasserschutzgebieten verboten.
3. Einfügen des folgenden § 106a sinngemäß: Es besteht Bestandsschutz. D. h. vorhandene Fracking-Anlagen dürfen weiter betrieben werden.
22.05.2013 r

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