Paragraf 543 ZPO

§ 543 ZPO
(Unser Vorschlag wurde mit roter Schrift eingesetzt)

㤠543 Zulassungsrevision
 (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
   1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
   2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung   zugelassen hat.

 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
   1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
   2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“ oder
   3. die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts ist.

 “Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.“

26.07.2011 r

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