Keine Folter - auch nicht für einen Kindsmörder!

Allgemein

(Mit Nachträgen vom 21.08.2011 und 14.10.2012)

„Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ Art 104 (1) GG

Folter ist in Europa ausnahmslos verboten und damit auch ihre Androhung. „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ (Art. 3 der „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“)
und Art. 1 des Grundgesetzes (GG) lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Diese „Würde“ steht auch einem kaltblütigen Kindsmörder zu, auch wenn es schwer fällt, das zu akzeptieren, und sie verbietet die Folter: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden." Art. 104 (1), 2. Satz GG. Der schwerste erlaubte Eingriff in die Freiheit eines Menschen ist die Freiheitsstrafe, die vom zuständigen Richter ausgesprochen werden muss (s. Art. 5 der Konv.). Diese Grundrechte sind unabdingbar und bindendes Recht.

Werden Beweismittel durch Folter oder deren Androhung gewonnen, so dürfen diese in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Außerdem muss der Staat den Betroffenen für Folter oder deren Androhung entschädigen.

2002 sind in Deutschland diese Prinzipien durch das Vorgehen der Polizei in Frankfurt a. M. im Fall des Kindsmörders Magnus Gäfgen (G.) auf eine harte Probe gestellt worden. Die Auswirkungen und Debatten darüber halten bis heute an.

Der damals 28-jährige Jurist (1. Staatsexamen) G. war im Juli 2003 von einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt zu lebenslanger Haft wegen des Mordes an dem elfjährigen Jakob von Metzler verurteilt worden. Die Richter stellten dabei die „besondere Schwere der Schuld“ fest. Damit kann G. nicht schon nach 15 Jahren aus dem Gefängnis entlassen werden, sondern in der Regel erst nach 22 bis 25 Jahren.

G. hatte am 27. 09.2002 das Kind, das ihn kannte, unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt und dort offenbar kaltblütig umgebracht. Dann ist er mit der Leiche im Kofferraum bei Jakobs Eltern vorbeigefahren, hat einen Erpresserbrief vor deren Villa geworfen und anschließend die Leiche beseitigt.

Die Polizei war dem Erpresser G. sehr schnell auf der Spur, hatte in der Wohnung Spuren seines Opfers gefunden, hatte am 29.09.2002 die Geldübergabe der Familie des Kindes beobachtet und G. dann am 30. 09.2002 festgenommen. Die Polizei wusste zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht, dass Jakob bereits tot war, sondern nahm an, dass G. ihn irgendwo versteckt hatte und die Polizei ihn jetzt schnell finden müsse, bevor er in einem Versteck stürbe. G. nannte beim Verhör ein falsches Versteck und führte auch sonst die Polizei mit falschen Aussagen in die Irre. In dieser Situation gab der damalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner am 01.10.2002 einem seiner Untergebenen die Anweisung, G. Folter anzudrohen. Die Folterandrohung wirkte: G. nannte das Versteck und die Polizei fand die Leiche des Jungen (zum Ablauf der Ereignisse s. /Link/).

Durch diese Androhung von Folter geriet die Justiz in eine schwierige Situation, die G. skrupellos auszunutzen wusste.

Die Verteidigung forderte nämlich, dass wegen der Folterandrohung die Beweismittel nicht gegen G. verwertet werden dürften, so dass eine Verurteilung nicht möglich sei. Nur der Umstand, dass einige Beweismittel unabhängig von der Folterandrohung gesichert worden waren und dass G. ein zweites Geständnis abgelegt hatte, nachdem er vom Gericht auf die Nichtverwertbarkeit des ersten Geständnisses wegen der Folterandrohung hingewiesen worden war, ermöglichte es dem Gericht, G. als Mörder zu verurteilen. G. hatte mit seinem zweiten Geständnis vergeblich erhofft, dass das Gericht auf die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ verzichten würde.

G. ging anschließend wegen des Urteils durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht, das die Sache jedoch nicht zur Entscheidung annahm, und rief dann (Frühjahr 2005) den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Der Fall wurde schließlich von der Großen Kammer des EGMR verhandelt. Diese stufte die Gewaltandrohung als „unmenschliche Behandlung“ und damit als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention ein /Link/ und beanstandete, dass G. dafür keine ausreichende Entschädigung bekommen habe. Der EGMR stellte außerdem jedoch fest, dass das Gerichtsverfahren gegen G. korrekt durchgeführt worden war und nicht neu aufgerollt werden müsse. Damit bleibt G. letztendlich für viele Jahre hinter Gittern. Der EGMR rügte weiterhin, dass der damalige Polizeivizepräsident Daschner – für die Anstiftung zur Nötigung – zu milde bestraft worden sei, d. h. es bezweifelte, ob deutsche Behörden das Folterverbot genügend ernst nehmen.

G. versuchte schon seit längerem, das Bundesland Hessen auf mehr als 10 000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verklagen, war dazu aber auf Prozesskostenhilfe angewiesen, die ihm bis zum Urteil des EGMR vom 01.06.2010 nicht gewährt worden war.

Es war also u. E. nach der Entscheidung des EGMR unumgänglich, dass Anfang August 2011 ein Frankfurter Gericht G. einen Schadensersatz zugesprochen hat, wobei u. E. die zugesprochenen 3000 Euro schon an der unteren Grenze lagen. Die Forderung nach Schmerzensgeld lehnte das Gericht jedoch ab, denn es sei nicht erwiesen, dass die erlittene Traumatisierung von der Folterandrohung herrühre. Vielmehr seien dafür die Haft und dass er einsehen muss, dass seine Lügengebäude eingestürzt sind, dafür verantwortlich.

Für sehr viele bedeutet dieses Urteil, dass ein brutaler Kindsmörder überhaupt noch Schadensersatz einklagen kann, eine grobe Ungerechtigkeit. Sie meinen, der Richter hätte die Klage abweisen oder nur einen Euro zusprechen sollen. Das wäre aber eine grobe Verletzung der Gesetze gewesen. Wir haben immer schon angemahnt, dass Richter sich an Gesetze und vor allem an die Grundrechte zu halten haben. Und hier hat sich das Gericht an die Gesetze gehalten. Die 3000 Euro werden an G. vermutlich (es droht ein weiterer Rechtsstreit) nicht ausgezahlt, sondern mit seinen Schulden wegen der Prozesskosten (über 70 000 Euro) verrechnet.

Auch für uns ist es schwer zu ertragen, dass ein offensichtlich so kaltblütiger Kindsmörder überhaupt noch ein Recht oder gar eine „Menschenwürde“ haben soll. Gerade aber die EGMR-Richter, die aus Ländern kommen, in denen bis vor kurzem Folter üblich war, sind sensibilisiert dafür, dass sich Folter nirgends einschleicht. Auch wir Deutsche sollten wegen der schlimmen Erfahrungen in der Nazi-Zeit und in der DDR gegen jeden Versuch, Folter auch nur ansatzweise zuzulassen, immun sein. Außerdem: die Androhung der Folter erfolgte, bevor G. verurteilt war. Wenn man jetzt - z. B. durch eine Gesetzesänderung, was gar nicht zulässig wäre - erlauben würde, durch Folter Geständnisse aus mutmaßlichen Mördern zu pressen, die dann auch falsch sein könnten, würde die Justiz dadurch auch Unschuldige ins Gefängnis bringen. Dann sehen wir schon so manchen Politiker, vorzugsweise aus den Unionsparteien, der die Folter dann auch auf andere schwere Straftaten ausdehnen möchte, und irgendwann hätten wir genau das, was wir mit Guantánamo oder Zuständen beispielsweise in der Türkei kritisieren. Und deshalb darf Folter in Deutschland/Europa niemals auch nur einen Spalt die Tür geöffnet werden. So hält auch der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, das Urteil über die Schadensersatzzahlung an G. in Ordnung /Link/.
Allerdings könnte man darüber nachdenken, die Gesetze so zu ändern, dass alle Zahlungen an einen Straftäter zunächst dazu zu verwenden sind, seine Schulden abzubauen und die Opfer zu entschädigen (einschl. Schmerzensgeld), bevor der Straftäter das Geld ausgezahlt bekommt.

Wir hoffen, dass G. keine weitere Plattform mehr, sich zu produzieren, erhält, sondern dass er selbst – irgendwann während seiner Strafverbüßung – doch noch zur Einsicht kommt, dass er einen kaltblütigen Mord begangen hat und dass die Eltern des ermordeten Kindes ihr ganzes Leben darunter leiden werden, vielleicht auch dann noch, wenn er wieder auf freiem Fuß ist.
11.08.2011 mr
 


Nachtrag vom 21.08.2011
auf eine Anfrage hin.

Jeder in Deutschland lebende Mensch kann sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschweren. Damit seine Beschwerde aber überhaupt einen Sinn hat, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
21.08.2011 r
 

Nachtrag vom 14.10.2012

Der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat am 10.10.2012 die Berufung (Az. 1 U 201/11) des Landes Hessen zurückgewiesen und gegen dieses Urteil keine Revision zugelassen /Link/.

Aus unserer Sicht kann man dem Land Hessen vorwerfen, dass es mit seiner Berufung dem Mörder G. einen weiteren Auftritt verschafft und sinnlos Steuergelder verschwendet hat. Das OLG war nämlich durch das Urteil des EGMR gebunden, die von der Vorinstanz festgelegten 3000 Euro Entschädigung zu bestätigen (oder sie gar noch zu erhöhen), anderenfalls hätte es nicht rechtstaatlich gehandelt.

Die beiden Verfahren im Fall G. wegen der Entschädigung verliefen korrekt und sind ein Beispiel dafür, dass Richter völlig unabhängig bei der Durchführung von Gerichtsverfahren sein müssen und sich nicht durch Teile der Bevölkerung und/oder durch Staatsinteressen beeinflussen lassen dürfen. Dies schließt aber nicht aus, dass Staatsanwälte und Richter, die willkürlich handeln u. E. bestraft werden müssten.
14.10.2012 mr

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