Leiharbeitnehmer und Diskriminierungs­schutz

12 Leiharbeitnehmer

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bestehen gesetzliche Diskriminierungsverbote zugunsten von Leiharbeitern. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) /Link/ haben Leiharbeitnehmer gemäß § 3 und § 9 AÜG grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen sowie des Arbeitsentgelts wie vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebes, in den der Leiharbeitnehmer entliehen wird. Das gilt nicht, wenn der Verleiher einen zuvor arbeitslosen Arbeitnehmer einem Entleiherbetrieb entleiht, wenn die Überlassung eine Dauer von 6 Wochen nicht übersteigt unter der Voraussetzung, dass der Verleiher mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages gewährt, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat. Mit Ausnahme dieser Regelung sollen Leiharbeitnehmer wie ein Mitarbeiter der Stammbelegschaft behandelt werden. Nur soweit Unterscheidungen innerhalb der Stammbelegschaft gerechtfertigt sind, können diese auch gegenüber dem Leiharbeitnehmer gerechtfertigt sein. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind die individualrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam.

13 Diskriminierungsschutz nach Artikel 9 Abs. 3 und 33 Abs. 2 GG

Im Zusammenhang mit dem Problem der Diskriminierung im Arbeitsbereich kann § 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht unerwähnt bleiben.

§ 9 Abs. 3 GG besagt: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“

Die in § 9 Abs. 3 GG normierte Koalitionsfreiheit darf also nicht zu objektiven und subjektiven Beeinträchtigungen führen, durch die die Mitglieder beispielsweise von Gewerkschaften benachteiligt werden. Das kann sich beziehen auf die Differenzierung der Entgelte zwischen organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern oder auch auf eine Besserstellung z. B. von günstigeren Arbeitsbedingungen von Organisierten zu Nichtorganisierten.

Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat damit ein Recht auf chancengleiche Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren, wobei die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zugrunde gelegt werden und diese Kriterien über die Merkmale des AGG hinausgehen.

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