Anmerkungen zu den Verbesserungsvorschlägen

  • Charakterliche Eignung der Richter
    Es wird immer wieder beklagt, dass viele Richter zwar fachlich für ihr Amt geeignet sind, aber nicht charakterlich. So gibt es Richter, die ihre Launen an den Parteien auslassen oder ihre Macht demonstrieren.
    „Der Bürger macht keine abstrakte Begegnung mit dem Rechtsstaat, sondern die macht er immer über eine konkrete Erfahrung im Gericht und vor allen Dingen mit Richtern. Und wenn der Rechtsuchende auf einen Richter stößt, der eben seine Launen auslebt oder der infolge nicht plausible Entscheidungen trifft, dann (...) wird damit großer Schaden am Rechtsstaat angerichtet, darüber muss man sich im Klaren sein.“
    Prof. Seidel, Humboldt Universität, Berlin in Fernsehsendung im Ersten Programm am 05.03.2003, um 21.45 Uhr, „Pfusch in der Justiz“.
  • Ausreichende fachliche Kenntnisse der Richter
    Normalerweise hat ein Richter die erforderlichen juristischen Kenntnisse. Erforderlich sind aber auch Sachkenntnisse in der Disziplin, in der er tätig ist (Medizin, Bautechnik, Jugendrecht, …). Der Sachverständige kann und soll zwar seine Spezialkenntnisse vor Gericht einsetzen, aber der Richter muss von der Sache so viel verstehen, dass er den Sachverständigen sinnvoll einsetzen kann und auch dessen Beurteilung dieser Sache richtig versteht.
  • Wahrung des rechtlichen Gehörs
    Wohl das häufigste Versäumnis (Rechtsverstoß) von Richtern, obwohl es vom Grundgesetz garantiert ist (Art. 103 GG). Dazu gehört, dass der Richter die Parteien anhört und das Gehörte auch nachprüfbar abwägt (also Stellung dazu nimmt).
  • Pflicht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens
    Viele Richter halten es nicht für erforderlich, zum Stand des Verfahrens Stellung zu nehmen.
  • Einhaltung der prozessualen Vorschriften
  • Ergebnisoffenes Verfahren, sachlicher Umgang mit den Prozessparteien
  • Zulassung und Bewertung aller angebotenen, relevanten Beweismittel durch das Gericht
    Gerichte verzichten gern auf die Anhörung von Zeugen oder Vorlage von Beweismitteln, die das Verfahren nicht in die gewünschte Richtung bringen könnten.
  • Beseitigung der erheblichen Mängel bei der Begutachtung vor Gericht
    Dies erfordert: Möglichkeit der Überprüfung von Gutachten, Haftung für Falschbegutachtung, keine Bezahlung von Falschgutachten, Vereidigung aller Sachverständigen, ausreichende fachliche Kenntnisse und charakterliche Eignung der bestellten Sachverständigen; der Sachverständige muss unparteiisch sein.
    Hier liegt sehr vieles im Argen. Sachverständige sollten nur da eingesetzt werden, wo sie von der Sache her unbedingt erforderlich sind und nicht zur Abschiebung von Verantwortlichkeiten auf den Sachverständigen.
  • Tonträgeraufnahme oder Wortprotokoll aller Gerichtsverhandlungen
    Erforderlich, da im Allgemeinen nur so Verfahrensfehler bewiesen werden können.
  • Keine Nebentätigkeiten von Richtern, die Abhängigkeiten erzeugen oder ihre Richtertätigkeit behindern könnten
    Ein Ansbacher Richter (CSU) hatte so viele politische Ehrenämter ausgeübt, dass er seinen Amtspflichten nicht mehr nachkam (Fränkische Landeszeitung, Ansbach, 20. Juli 2006). - Ähnliches gilt für einen Amtsrichter, der SPD-Fraktionsvorsitzender im Kreistag des Hochtaunuskreises ist (FAZ 15. Dez. 2005). - Die „Henrichs-Affäre“ von 1996: Der Präsident des Frankfurter Oberlandesgerichts, Horst Henrichs, kassierte für die Leitung einer Untersuchungskommission bei der IG Metall ein Honorar von 1,35 Millionen DM (0,69 Millionen Euro). Daraufhin wurde in Hessen eine Meldepflicht und Begrenzung der Nebentätigkeiten eingeführt (z. B. /Link/). - Der Vorsitzender des XI. Senats des deutschen Bundesgerichtshofes, Gerd Nobbe, fiel bei den Verfahren um die „Schrottimmobilien“ durch besonders bankenfreundliche Entscheidungen auf. Richter Nobbe nahm an von Banken veranstalteten Seminaren als Redner teil. Die ganzen Vorgänge könnten den Verdacht erwecken, dass Herr Nobbe nicht mehr als Richter unabhängig war /Link/.
  • Genügend Zeit für jeden Richter, um seine Aufgaben gewissenhaft und ohne Zeitverzug erledigen zu können
    Dies bedeutet: Ausreichende Stellen für Richter und Beschränkung von Nebenbeschäftigungen. Es wird auch bemängelt, dass Richter in den unteren „Rängen“ schlecht bezahlt sind und sich dort deshalb keine guten Leute finden lassen.
  • Beförderung von Richtern nur nach Eignung und nicht nach Proporz (Vermeiden von Hausberufungen)
    Dies ist leider nicht der Fall. Hausberufungen bergen immer die Gefahr, dass es weniger auf die Eignung des Berufenen ankommt, sondern dass vielmehr die „Stromlinienförmigkeit“ wichtig ist.
  • Fairen Schadensersatz für den durch die Justiz zugefügten Schaden
    Wenn überhaupt, sind Ersatzzahlungen und Schmerzensgeld für von der Justiz zugefügten Schaden im Allgemeinen viel zu gering und muss oft auch noch vor Gericht erkämpft werden.
    Es ist ein allgemeiner Mangel, dass der Staat sich um die Haftung für von seinen Staatsdienern zugefügten Schaden drückt. Daher das große Misstrauen der Bürger gegenüber dem Staat, wenn er Rechte der Bürger beschränken will (z. B. Überwachung von Telefon und Internet).
    Auch die Staatsdiener sind an das Grundgesetz gebunden (hier Art. 34 GG).
  • Verfolgung von Dienstaufsichtsbeschwerden
    Die Gerichtspräsidenten gehen fast nie einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Die Nichtbehandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, die Richter seien unabhängig, ist nicht vom Gesetz legitimiert. Der Gerichtspräsident, der der Dienstaufsichtsbeschwerde nachzugehen hat, darf zwar keinem Richter irgendwelche Vorhaltungen machen oder von ihm Auskunft verlangen, aber er könnte, wenn die Sache „haarig“ ist, z. B. ein Disziplinarverfahren einleiten (siehe z. B. Arndt, DRiZ, 1974, 248 ff.).
  • Beachtung der Gewaltenteilung
    Ein Richter darf zwar z. B. - wie jeder Bürger - Mitglied einer Partei sein, aber dort kein Amt ausüben, das seine Unabhängigkeit gefährden könnte /Link/.
  • Schaffung eines Ombudsmanns für Justiz
    s. unsere Beiträge B1, B2, B3.
  • Schaffung eines für jedermann freien Internetportals zur Darstellung von Fehlleistungen von Gerichten
    Gedacht ist, dass jeder seinen Fall anonymisiert in ein staatlich betreutes Internetportal einstellen kann einschließlich der Schriftsätze. Gegen Bezahlung sollte dazu Unterstützung erfolgen können oder sogar eine neutrale Beurteilung des Falles erfolgen. Jeder Betroffene (z. B. Prozessgegner, Richter) muss die Möglichkeit haben, seine Stellungnahme dazu mit einstellen zu können. - Nichts fürchten Juristen mehr, als Transparenz.
  • Wahrung der Meinungsfreiheit, auch gegenüber Richtern, die sich beleidigt fühlen
    Berichte über skandalöse Handlungen von Richtern werden gern mit Klagen wegen übler Nachrede, Beleidigung u. ä. unterbunden. Auch wenn solche Klagen nicht immer durchkommen, werden Betroffene dennoch empfindlich geschädigt, während die Justiz „auf dem hohen Ross sitzt“.

Die Bürger erwarten auch von der SPD klare und konkrete Vorschläge, was sie gegen diese Missstände unternehmen will. Abwiegeln und allgemeine Sprüche sind nur kontraproduktiv.
03.01.2011 gmr

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