Urteil des EGMR zur Meinungs­freiheit

Zum besseren Veständnis des Urteils: Chronologie des Falles

 

 

Im Urteil verwendete Begriffe:
„Gerichtshof“ = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (mit einer Ausnahme: In Abschnitt 15 ist mit „Oberster Gerichtshof“ das Gericht in Wien gemeint)
„Konvention“ = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Blaue Schrift = deutscher Text im englischsprachigen Urteil
Text in geschweifter Klammer {...} = vom Übersetzer eingefügte Erklärungen

Zur Originalfassung des Urteils in englischer Sprache /Link/.

 

 

EUUrteil

COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L'HOMME
EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS

ERSTE SEKTION

KLAGE VON KOBENTER UND STANDARD VERLAGS GMBH gegen ÖSTERREICH

(Beschwerde-Nr. 60899/00)

URTEIL

 

STRASBOURG

2. November 2006

ENDGÜLTIG

02.02.2007

  Dieses Urteil wird unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention {/Link/} endgültig. Es kann noch redaktionell überarbeitet werden.

 

In dem Fall von Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich,
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) als Kammer mit der Zusammensetzung:
Herr C.L. Rozakis, Präsident,
Herr L. Loucaides, {Richter,}
Frau F. Tulkens, {Richter,}
Frau E. Steiner, {Richter,}
Herr K. Hajiyev, {Richter,}
Herr D. Spielmann, {Richter,}
Herr S.E. Jebens, Richter,
und Herr S. Nielsen, Urkundsbeamter der Sektion,
Nach nicht öffentlicher Beratung am 12. Oktober 2006 wird das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

   1. Der Fall, der seinen Ursprung in einer Klageschrift (Nr. 60899/00) gegen die Republik Österreich hatte, wurde als {Individual}beschwerde beim Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) von Herrn Samo Jakob Kobenter („der erste Beschwerdeführer“), ein Österreichischer Staatsangehöriger, und von der Standard Verlags GmbH, dem Eigentümer und Herausgeber der Zeitung Der Standard mit Sitz in Wien am 16. August 2000 eingereicht.
   2. Die Beschwerdeführer wurden von Herrn M. Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, vertreten. Die österreichische Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Bevollmächtigten, Botschafter F. Trauttmansdorff, Leiter der Internationalen Abteilung Recht im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, vertreten.
   3. Die Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, dass ihre Verurteilung wegen Verleumdung nach dem Strafgesetzbuch und dem Mediengesetz ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletzt hätte.
   4. Die Beschwerde wurde der Ersten Sektion des Gerichtshofs (Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes {VerfO, engl. Fassung: Rules of Court /Link/, Rule 52 § 1. Eine amtliche deutsche Übersetzung existiert unseres Wissens derzeit nicht. Übersetzung ins Deutsche: /Link/}) zugewiesen. Innerhalb dieser Sektion wurde die Kammer, die den Fall behandeln würde (Artikel 27 Absatz 1 der Konvention {/Link/} ), gebildet, wie es gemäß Artikel 26 § 1 {der VerfO /Link/} bestimmt ist.
   5. Am 1 November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Absatz 1 {der VerfO} ). Dieser Fall wurde der neu zusammengesetzten Ersten Sektion (Artikel 52 Absatz 1 {der VerfO}) zugewiesen.
   6. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.
   7. Weder die Beschwerdeführer noch die Regierung reichten weitere schriftliche Erklärungen ein (Artikel 59 Absatz 1 {der VerfO}).

 

DIE FAKTEN

I. DER SACHVERHALT

   8. Der erste Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, geboren 1960 und wohnhaft in Wien, ist Redakteur bei der Tageszeitung „Der Standard“. Der zweite Kläger ist Eigentümer und Herausgeber dieser Zeitung.

     A. Hintergrund

   9. Am 26. Oktober 1997 führte eine Gruppe von Homosexuellen, das „Österreichische Forum der Homosexuell und Lesben“ („Österreichisches Schwulen- und Lesbenforum“, ÖSLF) eine Demonstration in St. Pölten durch, bei der die Herausgeber der Zeitschrift „Der 13. - Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche“ (Der 13. - Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche) Fotos der Teilnehmer machten und veröffentlichten, zusammen mit einem Artikel, der von K. D. geschrieben wurde, in ihrer Ausgabe vom 13. November 1997. Dieser Artikel spiegelte eine negative und feindselige Haltung gegenüber homosexuellen Beziehungen wider, worauf unter anderem hindeutet, dass „sie [Homosexuelle] 'geschlechtsspezifisch' mit Peitschen und Ochsenziemer diszipliniert werden (sie gehören 'geschlechtsspezifisch' mit Peitsche und Ochsenziemer zurechtgewiesen)“ und dass „Nazi-Methoden auf sie angewendet werden sollten!“ Es war dann weiter zu lesen, dass „Homosexuelle jetzt wie Ratten aus ihren Löchern kriechen und ‘liebevoll‘ von Politikern und Kirchenvertretern gefüttert werden“.
   10. Anschließend reichten 44 homosexuelle Personen eine private Strafverfolgung (Privatanklage) gegen den Autor K. D. wegen Verleumdung und einen Schadensersatzanspruch nach dem Mediengesetz gegen den Eigentümer und Herausgeber von „Der 13.“ ein.
   11. Am 13. Juli 1998 fand das Linzer Landesgericht (Landesgericht) {24EVr 2326/97 Landesgericht Linz}, dass bestimmte Passagen des Artikels den Straftatbestand der Beleidigung (Beleidigung) gemäß § 115 des Strafgesetzbuches (Strafgesetzbuch) erfüllten und ordnete an, dass der Eigentümer und der Herausgeber von „Der 13.“ {„Der 13. – Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche“} Schadensersatz an die vier Kläger zu zahlen habe, die auf den Bildern identifiziert werden konnten. Es {LG} wies die Forderung auf Schadenersatz in Bezug auf die anderen Kläger ab und sprach K. D. frei. Das Gericht stellte fest, dass K. D. keinen der genannten Kläger-Namen in seinem Artikel erwähnt hatte und dass nicht festgestellt werden konnte, dass er gewusst hätte, dass sein Text mit diesen Bildern illustriert werden sollte. Die Seiten 14-15 des Urteils enthalten einen Exkurs über die Natur von Homosexualität unter Berufung auf ein Buch namens „Lexikon der Liebe (Lexikon der Liebe)“ und die Ergebnisse einer Meinungsumfrage zu diesem Thema. Es ist unter anderem zu lesen, dass „in Wahrheit, Homosexualität auch die lesbische Welt mit einschließt und natürlich die der Tiere“. Es folgt ein langer Text, in dem detaillierte Beispiele für gleichgeschlechtliche Praktiken zwischen verschiedenen Tieren beschrieben werden.
   12. Anschließend kritisierten Politiker und Vertreter des österreichischen Forums für Homosexuelle und Lesben öffentlich den entscheidenden Richter K.-P. B. {Richter Dr. Klaus Peter Bittmann} für den Text und den Stil dieses Urteils. Dies war dokumentiert in einer Reihe von Pressemitteilungen der Austria Presse Agentur (APA) vom 13. Juli, 1. und 2. September 1998, einschließlich eines Artikels, der am 1. September 1998 im „Der Standard“ mit dem Titel „Der Richter und das liebe Vieh (Der Richter und das liebe Vieh)“ veröffentlicht wurde.
   13. Am 2. September 1998 veröffentlichte „Der Standard“ zwei Artikel, die vom ersten Beschwerdeführer geschrieben waren, wobei der erste sich auf den Kommentar (Kommentar) in der Ausgabe auf Seite 32 bezieht, welcher wie folgt lautet:

„Strenge Kammer (Strenge Kammer)
 
Samo Kobenter
 
Seltsamerweise neigen die deklarierten Verteidiger des Abendlandes auffällig oft zu drakonischen Mitteln, wenn sie es durch Andersgläubige, Andersdenkende und gar Anderslebende gefährdet sehen. Wenn der Autor eines merkwürdig gestrickten Blättchens nun Peitsche oder Ochsenziemer gegen Schwule schwingen möchte, so wäre das unter gewöhnlichen Umständen keine Erwähnung außer der einen wert, daß jeder seine sexuellen Phantasien und Obsessionen auch verbal so ausleben mag, wie es ihm gefällt, solange es den Objekten oder Subjekten seiner Begierden ebensoviel Freude bereitet wie ihm selbst.  
Wenn diese Dinge jedoch vor Gericht verhandelt werden, dürfte man sich am Ende des 20. Jahrhunderts von einem halbwegs aufgeklärten Richter wenigstens erwarten, ein Urteil zu fällen, das sich mehr als nur marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse abhebt. Der Linzer Richter Klaus Peter Bittmann hat das Kunststück zustande gebracht, einen Freispruch im Zweifel zu fällen, dem man den Zweifel nicht ansieht - im Gegenteil: Er hat in seiner Begründung dem Peitschenschwinger genügend Argumente für die Berechtigung seiner, wenn auch nur schriftlich vorgetragenen, lustvollen Sanktionsandrohungen geliefert. Das spricht nicht nur jeder Rechtsauffassung hohn, die im Gerichtssaal mehr als eine strenge Kammer für alle möglichen Veranlagungen sieht.  
Die geifernde Hetze eines Homophoben mit haarsträubenden Belegen aus dem Tierreich zu stützen läßt Zweifel an der intellektuellen und moralischen Redlichkeit dieses Richters aufkommen. Daß es nun schon öffentliche Klarstellungen dahingehend braucht, daß Homosexuelle keine Tiere sind, läßt Sorge um die Befindlichkeit dieses Landes aufkommen.“

{Blau hinterlegt: nicht zurückübersetzt, der Text wurde uns freundlicherweise von „Der Standard“, Wien, zur Verfügung gestellt}

   14. Am 18 September 1998 entschied Richter K.-P. B., dass der oben erwähnte Exkurs auf den Seiten 14 - 15 aus dem Urteil vom 13. Juli 1998 entfernt wird.
   15. Anschließend wurde ein Disziplinarverfahren gegen Richter K.-P. B. eröffnet. Am 20. Juli 1999 verhängte das Innsbrucker Berufungsgericht (Oberlandesgericht), das als Disziplinargericht handelte, als Disziplinarstrafe eine Warnung. Am 20. September 1999 bestätigte der Oberste Gerichtshof (Oberster Gerichtshof) {in Wien} diese Entscheidung.

     B. Das Diffamierungsverfahren

   16. Inzwischen reichte der Richter K.-P. B. Klage für eine private strafrechtliche Verfolgung gegen den ersten Beschwerdeführer wegen Diffamierung (Üble Nachrede) ein und fordert eine Entschädigung laut des Mediengesetzes gegen den zweiten Beschwerdeführer wegen des obengenannten am 2. September 1998 veröffentlichten Artikels.
   17. Am 29. Juni 1999 verurteilte das St. Pöltener Regional-Gericht {Landesgericht St. Pölten} den ersten Beschwerdeführer wegen der Diffamierung gemäß Paragraf 111 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches {§ 111 Abs. 1 und 2 StGB} und verhängte eine Geldstrafe von ATS 13.500 (981 EUR), auf eine Bewährungsfrist von einem Jahr ausgesetzt. Es verurteilte auch den zweiten Beschwerdeführer dazu, ATS 50.000 (3633 EUR) an den Richter K.-P. B. gemäß Paragraf 6 des Mediengesetzes als Entschädigung zu zahlen und das Urteil zu veröffentlichen. Es fand insbesondere, dass die folgenden Äußerungen imstande waren, Richter K.-P. B. in der öffentlichen Wertschätzung herabzusetzen, indem er {=der Beschwerdeführer} den verleumderischen Vorwurf gemacht hätte, dass er {der Richter K.-P. B.} seine Verpflichtungen nach dem Gesetz und die Gesetzes- und Standespflichten (Gesetzes- und Standespflichten), die für einen Richter vorgeschrieben sind, verletzt habe:
   a) das vom privaten Kläger {Richter K.-P. B.} gelieferte Urteil würde sich nur etwas von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozessen unterscheiden (das vom Privatankläger gefällte Urteil würde sich nur „marginal von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse abheben“) und
   b) dass Richter K.-P. B. Unterstützung zu einer giftigen Hass-Kampagne eines Homophoben leihen würde, mit abscheulichen Beispielen aus dem Tierreich belegt (und dieser würde „die geifernde Hetze eines Homophoben mit haarsträubenden Belegen aus dem Tierreich stützen“).
   18. Der Gerichtshof merkt an, unter anderem, dass, selbst wenn die Argumentation dieses Urteils irrelevante Anmerkungen enthielt, nicht daraus abgeleitet werden konnte, dass der private Kläger K.-P. B. glaubte, dass den Homosexuellen und den Heterosexuellen verschiedene Rechte gewährt wurden, noch dass er Homosexuelle mit Tieren verglichen oder dass er sie auf einen gleichen Stand gestellt hätte.
   19. Am 11. November 1999 legten die Beschwerdeführer {Journalist Kobenter und „Der Standard“} gegen dieses Urteil Berufung ein und behaupteten, dass der Artikel in der Ausgabe {der Zeitschrift} ausschließlich die Begründung des Urteils und nicht die Art und Weise, mit der der Richter K.-P. B. den Prozess durchgeführt hatte, kritisierte. Die Aussagen wären zulässige Werturteile, die auf Fakten basieren und damit nach Artikel 10 der Konvention geschützt sind. Sie argumentierten, dass journalistische Freiheit auch ein gewisses Maß an Übertreibung und sogar Provokation erlaube, und angesichts der öffentlichen Diskussion, die durch die Begründung des Urteils nicht nur in verschiedenen Medien, sondern auch unter Richtern verursacht wurde, wäre auch der polemische Stil des Artikels nicht unverhältnismäßig.
   20. Am 16. Februar 2000 wies das Wiener Berufungsgericht {Oberlandesgericht} die Berufung der Beschwerdeführer ab und bestätigte das Urteil des Landesgerichts. Es wurde festgestellt, dass ein durchschnittlicher Leser, der an der Sache interessiert ist, aufgrund der erste Aussage verstehen würde, dass der private Kläger {Richter K.-P. B.} fundamentale Verfahrensrechte, wie die Prinzipien der Unparteilichkeit und der Anhörung der gegnerischen Partei, in grober Weise verletzt hätte, so wie sie regelmäßig in mittelalterlichen Hexenprozessen verletzt wurden. Somit bestand dieser Vorwurf des Verstoßes gegen die Vorschriften über Standesregeln, die ein Richter einhalten muss, in konkreten Tatsachen, die nicht durch die Akten des Prozesses erwiesen waren. Die zweite Aussage war nicht nur ein Werturteil, sondern es wurde auch unterstellt, dass Richter K.-P. B. für den Angeklagten K. D. {Autor des Artikels in „Der 13.“} Partei ergriffen hätte und deshalb, er wäre parteiisch gewesen. So war im Artikel nicht erwähnt, dass der Richter K.-P. B. den Prozess unvoreingenommen durchgeführt hatte und dass nur bestimmte Passagen im Urteil Gegenstand der Kritik waren; die Feststellungen könnten nicht als Werturteil betrachtet werden, die auf Fakten basieren. Vielmehr, in ihrem Kontext, wurden sie zu herabsetzenden Äußerungen von Fakten, die außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 10 der Konvention fallen. Da sich einige Passagen des oben genannten Urteils als rechtlich überflüssig erwiesen - wie durch die Entscheidung des privaten Klägers {Richter K.-P. B.} vom 18. September 1998, sie zu entfernen, bestätigte wurde -, könnten sie Gegenstand eines (fairen) Kommentars gewesen sein.

 

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

   21. Paragraf 6 Absatz 1 des Mediengesetzes {§ 6 Abs. 1 MedienG} sieht die Haftung des Verlages für falsche Angaben in Fällen von Diffamierung vor; das Opfer kann daher Schadensersatz von ihm fordern. In diesem Zusammenhang wurde "Verleumdung" definiert in § 111 des Strafgesetzbuches (Strafgesetzbuch), wie folgt:

{§ 111 StGB Üble Nachrede}
„(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe (…) {bis zu 360 Tagessätzen} zu bestrafen.
 
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) {bis zu 360 Tagessätzen} zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.“

{Blau hinterlegt: nicht zurückübersetzt, sondern direkt aus dem österr. StGB übernommen}

 

DAS GESETZ

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION

   22. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Urteile der österreichischen Gerichte, die den ersten Beschwerdeführer wegen Verleumdung nach § 111 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches {§ 111 Abs. 1 und 2 StGB} verurteilten und eine Geldbuße in Höhe von EUR 981 verhängten und den zweiten Beschwerdeführer verpflichteten, EUR 3.633 als Entschädigung zahlen, ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10 {der Konvention} verletzen, der, so weit wie maßgeblich, wie folgt lautet:

„1. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. (...)
 
2. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

{Blau hinterlegt: nicht zurückübersetzt, sondern direkt aus /Link/ entnommen}

     A. Gab es einen Eingriff

   23. Der Gerichtshof stellt fest, dass es Gemeinsamkeiten zwischen den Parteien {die beiden Beschwerdeführer auf der einen Seite und auf der anderen die österreichische Regierung} gibt, dass die Verurteilung des ersten Beschwerdeführers {Journalist Kobenter} und die Anordnung gegen den zweiten Beschwerdeführer {„Der Standard“}, eine Entschädigung zu zahlen, einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es Artikel 10 Absatz 1 der Konvention garantiert, darstellte.

     B. War der Eingriff gerechtfertigt

   24. Ein Eingriff verstößt gegen Artikel 10 der Konvention, es sei denn, es ist „gesetzlich vorgesehen“, eines oder mehrere der legitimen Ziele im Sinne des Absatzes 2 zu verfolgen und er ist „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ für die Erreichung eines oder mehrerer solcher Ziele.

    1. „Gesetzlich vorgesehen“

   25. Der Gerichtshof stellt fest, und dies wurde von den Parteien anerkannt, dass der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben war, nämlich durch Paragraf 111 des Strafgesetzbuches {§ 111 StGB} und § 6 des Mediengesetzes, zu lesen jeweils in Verbindung mit dieser Vorschrift.

    2. Legitimes Ziel

   26. Der Gerichthof stellt ferner fest, und dies war ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig, dass der Eingriff einem legitimen Ziel diente, nämlich „dem Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Konvention.

    3. „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“

     (a) Vorbringen vor dem Gerichtshof

   27. Die Regierung machte geltend, dass die Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich waren und dass die österreichischen Gerichte ausreichende und überzeugende Gründe für ihre Entscheidungen gaben. Insbesondere fanden sie, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Angaben von Tatsachen darstellten, nämlich den Vorwurf gegen den Richter, dass er versäumt hätte, grundlegende Verfahrensgarantien zu berücksichtigen und dass er die Grundsätze der Unparteilichkeit verletzt und eine feindliche Verhandlung geführt habe. Die Vorwürfe waren weder zulässige Werturteile noch fehlte ihnen eine hinreichende sachliche Grundlage. Insbesondere ging aus dem Artikel der Zeitung nicht hervor, dass der Richter das Verfahren in einer objektiven Art und Weise durchgeführt hatte, die auf vorhandene Tatsachen beruhten, und dass nur ein Ausschnitt der Argumentation kritisiert werden sollte. Auch die Details der angegriffenen Entscheidung und die zugrunde liegenden Umstände der vorherigen Strafverfahren waren sicherlich für die breite Öffentlichkeit nicht in einem Maße bekannt, wie sie für solche schweren Anschuldigungen gegen einen Richter erforderlich sind, einschließlich eines Angriffs auf das Ansehen der Justiz. Beim Ausbalancieren der Parteieninteressen, nämlich die Interessen der Beschwerdeführer an der Verbreitung von Informationen und Ideen über Fragen des öffentlichen Interesses auf der einen Seite und dem Interesse des betroffenen Richters am Schutz seiner Reputation und dem Ansehen der Justiz im Allgemeinen auf der anderen Seite, favorisierten die Gerichte die letzteren Interessen. Darüber hinaus - im Lichte des Falles als Ganzes und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer - waren die verhängten Sanktionen auch verhältnismäßig.
   28. Die Beschwerdeführer bestritten, dass die Urteile der österreichischen Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Sie machten geltend, dass die angegriffenen Feststellungen Werturteile darstellten, die eine sachliche Grundlage hatten, nämlich was die Begründung des Urteils betrifft. Diese sachliche Grundlage war auch den Lesern bekannt, weil sie bereits mehrfach veröffentlicht worden war, unter anderem im „Der Standard“ in der Ausgabe vom 1. September und einen weiteren Artikel am 2. September 1998, die explizit auf den strittigen Kommentar auf Seite 32 verwiesen. Außerdem hatten die innerstaatlichen Gerichte als auch die Regierung außer Acht gelassen, dass der Artikel als „Kommentar“ gekennzeichnet war, also, was für alle sachkundigen Leser darauf hinweist, dass er eine kritische Einschätzung des Autors enthielt. Aus der Sicht der Beschwerdeführer hatten die Gerichte auch ignoriert, dass die angegriffenen Aussagen nur das Urteil des privaten Klägers betrafen und nicht die Art und Weise, in der er das Verfahren durchgeführt hatte. Deshalb teilten die Beschwerdeführer nicht das Argument der Regierung und die Ergebnisse der nationalen Gerichte, dass sie dem Richter vorgeworfen hätten, dass er den Grundsatz der gegnerischen Anhörung nicht beachtet hätte oder dass er parteiisch gewesen wäre. Darüber hinaus betrachten sie {die Beschwerdeführer} die Auffassung der Regierung als nicht schlüssig und als eine Überschreitung der Anforderungen an die Rechtsprechung dieses Gerichtshofs, bezüglich Artikel 10 der Konvention, {nämlich} dass ihre {Beschwerdeführer} kritischen Bemerkungen die Tatsache enthalten haben sollen, dass die Verfahren (ansonsten) in einer fairen Art und Weise durchgeführt worden wären. Im Ergebnis, die Verurteilungen der Beschwerdeführer waren unverhältnismäßig und nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft.

     b) Würdigung durch den Gerichtshof

29. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Prinzipien seiner Rechtsprechung gemäß Artikel 10 der Konvention festgelegt sind:
   (i) Die Presse spielt eine wesentliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft. Obwohl bestimmte Grenzen nicht überschritten werden dürfen, insbesondere in Bezug auf den Ruf und die Rechte anderer, ist es nichtsdestoweniger deren {=Presse} Pflicht, Informationen und Ideen über alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse - im Einklang mit ihren Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten - zu übermitteln (siehe De Haes und Gijsels gegen Belgien, Urteil vom 24. Februar 1997, Reports 1997-I, S. 233-234, § 37). Nicht nur, dass sie die Aufgabe der Übermittlung solcher Informationen und Ideen hat, die Öffentlichkeit hat auch ein Recht, sie zu empfangen. Wäre es anders, würde die Presse nicht in der Lage sein, ihre wichtige Rolle des „Öffentlichen Wachhunds“ zu spielen (siehe Thorgeir Thorgeirson gegen Island, Urteil vom 25. Juni 1992, Serie A Nr. 239, Seite 28, § 63; Bladet Tromsø und Stensaas gegen Norwegen [GC], Nr. 21980/93, § 62, EGMR 1999-III; und Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich, Nr. 28525/95, § 46, 26. Februar 2002).
   (ii) Dies schließt zweifellos auch Fragen über das Funktionieren des Systems der Justiz ein, eine Institution, die für jede demokratische Gesellschaft unerlässlich ist. Die Presse ist eines der Mittel, mit denen Politiker und die öffentliche Meinung nachprüfen können, dass Richter ihre schwere Verantwortung in einer Weise wahrnehmen, die im Einklang mit der Zielsetzung ist, die die Grundlage der ihnen anvertrauten Aufgabe ist. Beachtung muss jedoch die besondere Rolle der Justiz in der Gesellschaft haben. Als Garant der Gerechtigkeit, ein Grundwert in einem Rechtsstaat, muss sie das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen, wenn sie erfolgreich ihre Aufgaben erfüllen soll. Es kann sich daher als notwendig erweisen, ein solches Vertrauen gegen destruktive Angriffe zu schützen, die im wesentlichen unbegründet sind, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die Richter, die kritisiert werden, einer Pflicht zur Zurückhaltung unterliegen, die sie daran hindert, sich dazu zu äußern (siehe Prager und Oberschlick gegen Österreich, Urteil vom 26 April 1995, Serie A Nr. 313, Seite 17, § 34).
   (iii) Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung eines jeden Einzelnen. Gemäß Paragraf 2 des Artikels 10, ist er nicht nur auf „Informationen“ oder „Ideen“ anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder gleichgültig betrachtet werden, sondern auch auf diejenigen, die beleidigen, schockieren oder beunruhigen. Wie in Artikel 10 Abs. 2 dargelegt ist, unterliegt diese Freiheit Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, und die Notwendigkeit für irgendwelche Einschränkungen muss überzeugend nachgewiesen werden (siehe Nilsen und Johnsen gegen Norwegen [GC], Nr. 23118/93, § 43, EGMR 1999-VIII).
   (iv) Es gibt wenig Spielraum nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention für Beschränkungen der politischen Rede oder der Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse (siehe Sürek gegen Türkei (Nr. 1) [GC], Nr. 26682/95, § 61,EMRK-IV).
   (v) Der Begriff der Notwendigkeit impliziert {=beinhaltet} eine „dringende soziale Notwendigkeit“. Die Vertragsstaaten erfreuen sich einer Bandbreite für die Beurteilung in dieser Hinsicht, aber das geht Hand in Hand mit einer europäischen Aufsicht, die mehr oder weniger umfangreich je nach den Umständen ist. Bei der Überprüfung gemäß Artikel 10, der von den nationalen Behörden gemäß ihrem Ermessensspielraum getroffenen Entscheidungen, müssen die Konventions-Organe bestimmen, im Lichte des Falles als Ganzes, ob der strittige Eingriff „angemessen“ war, um das legitime Ziel verfolgt zu haben und ob die Gründe, die sie angeführt haben, um die Störung zu rechtfertigen, „relevant und ausreichend“ waren (siehe Lingens, oben zitiert, S. 25, § § 39-40; und The Sunday Times gegen das United Kingdom {Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland} (Nr. 2), Urteil vom 26 November 1991, Serie A Nr. 217, S. 28-29, §§ 50).
   (vi) Die Art und Schwere der verhängten Strafe sind auch Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, wenn die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beurteilen ist (siehe z. B. Ceylan gegen die Türkei [GC], Nr. 23556/94, § 37, EGMR 1999-IV; Tammer gegen Estland, Nr. 41205/98, § 69, EGMR 2001-I und Perna gegen Italien [GC], Nr. 48898/99, § 39, 25. Juli 2001).
   30. In Bezug auf die Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze, ist der Gerichtshof - im Gegensatz zu der Regierung und der nationalen Gerichte - der Auffassung, dass der strittige Kommentar, insbesondere die beanstandeten Passagen, Werturteile darstellen, die eine hinreichende sachliche Grundlage für den Anwendungszweck des Artikels 10 hatten. Erstens, die Argumentation des betreffenden Urteils ist hart in den öffentlichen Medien kritisiert worden, darunter in zwei anderen Artikeln im „Der Standard“, einer wurde auf einer anderen Seite am selben Tag wie der strittige Kommentar veröffentlicht und der andere bereits am Tag zuvor. Zweitens, die Aussage „das Urteil, das der private Kläger {Richter K.-P. B.} geliefert habe, würde nur etwas von den Traditionen der mittelalterlichen Hexenprozessen unterscheiden“ machte hinreichend deutlich, dass die Kritik das Urteil betraf und nicht unterstellte, wie die nationalen Gerichte und die Regierung festgestellt haben, Mängel bei der Durchführung des Verfahrens durch den Richter.
   31. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Thema damals eine Sache des öffentlichen Interesses betraf. Doch - im Gegensatz zu der Regierung und den nationalen Gerichten, die die Interessen der beteiligten Parteien zu Gunsten des Richter-Interesses an der Wahrung seiner Reputation und das Ansehen der Justiz im Allgemeinen abgewägt haben - ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Interesse der Beschwerdeführer an der Verbreitung von Informationen über den Gegenstand - zugegebenermaßen in einem provozierenden und übertriebenen Ton formuliert - die Interessen der erstgenannten bei den Umständen des Falls überwogen. Die Tatsachen, dass diese Passagen des betreffenden Urteils später durch den Richter selbst entfernt worden sind, und zweitens, dass im anschließenden Disziplinarverfahren jenem Richter eine Warnung auferlegt worden war, beweisen, dass der Richter die schwere Verantwortung nicht in einer Weise abgearbeitet hatte, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, die den Richtern anvertraut sind, war (siehe e contrario {im Umkehrschluss}, Prager und Oberschlick, oben zitiert). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Beschwerdeführer ihrer Aufgaben, Verantwortung und Sorgfalt als öffentlicher „watch-dog“ {„Wachhund“}, nachgekommen sind und dass die Kritik nicht auf irgendwelche ungerechtfertigten zerstörerischen Angriffe gegen den betroffenen Richter oder die Justiz als solche hinauslief (ebenda).
   32. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Standards, die von den österreichischen Gerichten angewendet wurden, nicht mit den Grundsätzen in Artikel 10 vereinbar sind und dass die innerstaatlichen Gerichte keine „relevanten und ausreichenden“ Gründe anführten, die anstehende Störung zu rechtfertigen, nämlich die Verurteilung des ersten Beschwerdeführers wegen Verleumdung und die Verhängung einer Geldbuße gegen das Beschwerde führende Unternehmen, weil es die betreffenden kritischen Aussagen gemacht hatte. Eingedenk, dass es wenig Spielraum nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention für die Beschränkungen der Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse gibt, stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte den engen Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten eingeräumt ist, überschritten hatten, und dass der Eingriff in keinem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel und somit nicht „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ war.
   33. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die österreichischen Gerichte, als sie den ersten Beschwerdeführer verurteilten und den zweiten Beschwerdeführer verpflichteten, eine Entschädigung zu zahlen, ihren Ermessensspielraum überschritten hatten, und dass diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen war. Dies war daher eine Verletzung des Artikel 10 der Konvention gewesen.

 

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

   34. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

{Blau hinterlegt: nicht zurückübersetzt, sondern direkt entnommen aus http://www.jusline.at}

     A. Schaden

   35. Als materiellen Schaden begehrt der zweite Beschwerdeführer EUR 3.633,64, entsprechend den Kosten, die dem Richter K.-P. B. von den österreichischen Gerichten zuerkannt worden sind. Ferner verlangt er die Erstattung der 50.000 Österreichischen Schillinge (EUR 4.890,52), die K.-P. B. auf Grund des Gerichtsurteils bezahlt wurden, und von EUR 1.800,80 für die Veröffentlichung des Urteils in seiner Zeitung. Er argumentierte, dass diese Summe ihren Gebühren für Publikationen in ihrer Zeitung zum damaligen Zeitpunkt entsprach und legte eine Kopie ihrer Preisliste bei. Der erste Beschwerdeführer beantragte 7.000 Euro für immateriellen Schaden für den Verlust von Ansehen aufgrund des Urteils gegen ihn und als materiellen Schaden, EUR 152,61 für Gerichtskosten, die er für die innerstaatlichen Verfahren zahlen musste.
   36. Hinsichtlich der Ansprüche wegen Vermögensschäden argumentierte die Regierung, dass der Anspruch des zweiten Beschwerdeführers auf die Kosten der Veröffentlichung des Urteils nicht hinreichend begründet worden war, da - aus ihrer Sicht - der Bezug auf die Preisliste für Werbeflächen in ihrer Zeitung nicht schlüssig war. In Bezug auf den immateriellen Schaden, brachte die Regierung vor, dass der erste Beschwerdeführer beim Untermauern seines Anspruchs gescheitert war, da ein bloßer Verweis auf Entschädigungssummen in anderen Fällen nicht ausreichend war.
   37. Gestützt auf den direkten Zusammenhang zwischen dem Antrag des zweiten Beschwerdeführers in Bezug auf Erstattung von K.-P. B. 's Kosten in den innerstaatlichen Verfahren, die Entschädigung, die ihm zu zahlen war, und die Verletzung von Artikel 10, die durch den Gerichtshof festgestellt worden ist, ist der zweite Beschwerdeführer berechtigt, den vollen Betrag einzutreiben. Das gleiche gilt für die Kostenverpflichtung in Höhe von EUR 152,61, die gegen den ersten Beschwerdeführer ausgestellt war. Was den Antrag des zweiten Beschwerdeführer auf Erstattung der Kosten für die Veröffentlichung des Urteils in seiner Zeitung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die Veröffentlichung tatsächlich stattgefunden hat, dass sie die Folge des Urteils war, im Hinblick dessen der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 10 festgestellt hat, und dass der zweite Beschwerdeführer ausreichend gezeigt hat, wie er den Betrag, der in sich selbst nicht unvernünftig erscheint, berechnet hatte. Daher erkennt der Gerichtshof auch diesen Anspruch in vollem Umfang an. Deshalb, unter der Höhe der Vermögensschäden, erkennt er {=der Gerichtshof} EUR 152,61 dem ersten Beschwerdeführer und EUR 10.324,96 dem zweiten Beschwerdeführer zu.
   38. Was den Antrag des ersten Beschwerdeführers auf den immateriellen Schaden anbelangt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass seine Verurteilung zu einer Eintragung in das Strafregister führte, was zur Folge Nebenwirkungen hatte und erkennt ihm - auf einer fairen Basis - 5.000 Euro unter Ermessen des immateriellen Schadens zu (siehe Scharsach und News Verlagsgesellschaft gegen Österreich, Nr. 39394/98, § 51, EGMR 2003-XI; und entsprechend Nikula gegen Finnland, Nr. 31611/96, § 65, EGMR 2002-II).

     B. Kosten und Auslagen

   39. Der zweite Beschwerdeführer begehrt eine Erstattung von EUR 3.971,24 exklusive Umsatzsteuer für Kosten und Auslagen, die in den innerstaatlichen Verfahren entstanden sind. Ferner beantragt er EUR 4.956, ausschließlich der Umsatzsteuer, für die im Straßburger Verfahren entstandenen Kosten.
   40. Die Regierung trug vor, dass die geltend gemachten Kosten überhöht wären. Hinsichtlich der für die innerstaatlichen Verfahren geltend gemachten Kosten, trug sie vor, dass ein Antrag auf Vertagung der Verhandlung, der vom zweiten Beschwerdeführer gemacht wurde und für den EUR 30,81 geltend gemacht wurden, könne nicht als ein notwendiger Schritt in einem Verfahren betrachtet werden, um die Verletzung der Konvention zu verhindern, und sollte daher nicht durch das Gericht gewährt werden. In Bezug auf das Konvention-Verfahren argumentierte die Regierung, dass die Grundlage für die Berechnung zu hoch war und dass, wenn die Beschwerdeführer ihre Ansprüche unter Artikel 41 {/Link/} vorbringen, sie lediglich eine Zusammenstellung der Ansprüche erneut vorgelegt haben, die sie bereits früher vorgelegt hatten. EUR 991,30 nur für diesen Schritt zu beanspruchen, war übertrieben. Aus ihrer Sicht war ein Betrag von EUR 2.173,95 für Kosten, die im Konvention-Verfahren entstandenen sind, gerechtfertigt.
   41. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Anspruch auf die Kosten, die in den innerstaatlichen Verfahren entstandenen sind, angemessenen ist und erkennt den vollen Betrag von EUR 3.971,24 zu. In Bezug auf das Konvention-Verfahren erkennt der Gerichtshof, indem es eine Abschätzung auf einer allgemeinen Grundlage macht und unter Berücksichtigung der Preise in vergleichbaren Fällen, 4.000 EUR unter dieser Rubrik zu.

     C. Verzugszinsen

   42. Der Gerichtshof hält es für angemessen, dass die Verzugszinsen auf den unteren Darlehenszinssatz {Diskontsatz?} der Europäischen Zentralbank beruhen sollten, zu dem noch drei Prozentpunkte addiert werden sollten.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN, DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG

1. Hält fest, dass es eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention gegeben hatte;

2. Hält fest,
   (a) dass der beklagte Staat, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem das Urteil in Übereinstimmung mit Artikel 44 Abs. 2 der Konvention {/Link/} endgültig wird, die folgenden Beträge zu zahlen hat:
   (i) EUR 152,61 (einhundertzweiundfünfzig Euro und einundsechzig Cent) an den ersten Beschwerdeführer und EUR 10.324,96 (zehntausenddreihundertvierundzwanzig Euro und sechsundneunzig Cent) an den zweiten Beschwerdeführer für Vermögensschaden;
   (ii) EUR 5.000 (fünftausend Euro) an den ersten Beschwerdeführer für den immateriellen Schaden;
   (iii) EUR 7.971,24 (siebentausendneunhunderteinundsiebzig Euro und vierundzwanzig Cent) an den zweiten Beschwerdeführer für Kosten und Ausgaben;
   (iv) alle Steuern, mit denen die oben genannten Beträge belastet werden können;
   (b) dass vom Ablauf der oben genannten drei Monate bis zur Auszahlung einfache Zinsen auf den oben genannten Beträgen in einer Rate gleich dem Darlehenszinssatz der Europäischen Zentralbank für den Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten zahlbar sein sollen;

3. Weist den Rest der Forderung der Beschwerdeführer auf genaue Zahlung ab.

  Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. November 2006, nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

    Søren Nielsen Christos Rozakis
Urkundenbeamter Der Präsident

    KOBENTER UND STANDARD VERLAGS GMBH v. ÖSTERREICH URTEIL

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11.01.2012 Übersetzt aus dem Englischen von Dr. R. Schmidt

 

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