§ 543 ZPO
(Unser Vorschlag wurde mit roter Schrift eingesetzt)
„§ 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“ oder
3. die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts ist.
“Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.“
26.07.2011 r