Zweierlei Maß (Teil II)

Arbeit & Wirtschaft

(Mit Nachträgen vom 11.04.2010, 13.05.2010 und vom 05.09.2010)

Wieder einmal hat ein Arbeitsgericht – diesmal in Radolfszell am Bodensee – die fristlose Kündigung einer Angestellten für rechtens erklärt. Es ging dabei um Maultaschen, die eine Altenpflegerin (58 Jahre) angeblich an sich genommen hatte, die aber eigentlich im Mülleimer hätten landen sollen (z. B. /Link/).

Die Liste, was Angestellte gegessen, getrunken oder anderweitig verwendet haben sollen und denen deswegen gekündigt wurde,

                                            enthält Milch mit abgelaufenem Verfallsdatum, eine Frikadelle im Brötchen, Genaschtes vom Buffet, gebrauchte Umzugskartons /Link/ usw. usf.. Die Arbeitsgerichte sehen sich dabei – wir kennen nur eine Ausnahme /Link/ – an das „Bienenstich“-Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1984 /Link/ gebunden, wonach es auf den materiellen Wert nicht ankomme, sondern auf den „Vertrauensbruch“. Zwischenzeitlich ist der Fall der Kassiererin Barbara E. („Emely“ oder „Emmely“) vom Bundesarbeitsgericht zur Verhandlung angenommen worden /Link/. Es bleibt zu hoffen, dass die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt mehr Gerechtigkeitsempfinden zeigen werden als die Richter vor 25 Jahren beim Erstellen des „Bienenstich“-Urteils.

Es ist zu verstehen, dass Lebensmittel weggeworfen werden, weil sie verdorben sind oder der Aufwand zu groß ist, sie z. B. Bedürftigen zu geben. Wir halten es aber für unmoralisch und sittenwidrig, wenn Unternehmen überflüssige Lebensmittel aus egoistischen Motiven (z. B. wegen angeblicher Störung der Ordnung ihres Betriebes) nicht weitergeben und es den Mitarbeitern, die Lebensmittel zubereiten oder verkaufen, verbieten, davon naschen zu dürfen. Betriebe sollten ein faires Verhältnis zwischen Mitarbeitern untereinander und zur Führung entwickeln (Unternehmenskultur), so dass einerseits klar ist, dass Mitarbeiter ihre Firma nicht bestehlen dürfen, andererseits jedoch die Führung kleinere Freiheiten duldet und auch kleinere Fehlleistungen zunächst intern zu bereinigen versucht (z. B. durch Abmahnung). – Wenn derart geringfügige Vergehen zu einem derart großen Vertrauensbruch führen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, könnte man – wenn man zynisch wäre – eher dem Vorgesetzten eine psychotherapeutische Behandlung empfehlen.

Im Vergleich zu den obigen Fällen haben in Nürnberg zwei OLG-Präsidenten und zwei Generalstaatsanwälte Reifenwechsel an ihren Privatautos in der Justizwerkstatt vornehmen lassen und auf sonstige Weise die Justizwerkstatt und/oder Dienstfahrer für ihre privaten Zwecke in Anspruch genommen. Andere Justizbedienstete haben T-Shirts oder Kindersocken aus der Asservatenkammer mitgenommen, die andernfalls vernichtet worden wären. Die für diese Fälle zuständige bayrische Justizministerin Merk (CSU) versucht u. E., all dieses herunterzuspielen /Link/.

Wir hingegen sind der Meinung, dass die o. g. Verfehlungen der hohen Beamten weitaus größer waren, als beispielsweise der Verzehr von sechs Maultaschen. Die Maultaschen hatten einen Wert zwischen 3 und 4 Euro, die unerlaubt in Anspruch genommenen Dienstleistungen hatten vermutlich einen Wert von mehreren 100 Euros, die letztendlich die Steuerzahler tragen mussten. Trotzdem denken wir, dass deshalb weder den betreffenden Richtern und Staatsanwälten noch den kleinen Angestellten fristlos gekündigt werden darf, sondern es zunächst lediglich bei einer Verwarnung bleiben sollte.

Wir fordern daher, dass der Gesetzgeber und die Gerichte eindeutig und klar regeln, dass sowohl bei „kleinen“ Mitarbeitern als auch bei Beamten in gleicher Weise zu verfahren ist. Es gibt u. E. keinen Grund für eine solch krasse Ungleichbehandlung: Eine Altenpflegerin, die mit 58 Jahre entlassen wird, hat genauso schwerwiegende Probleme für ihre weitere Existenz wie ein OLG-Richter, der seinen Dienst quittieren muss.

Hier sollte sich unsere SPD für gesetzliche Maßnahmen zu Gunsten der „kleinen Leute“ einsetzen.
24.10.2009 gr

Anmerkung der Redaktion: Siehe dazu auch unsere beiden früheren Artikel „Zweierlei Maß?“ vom 08.05.2009 und „Der empörende Justiz- Fall der Kassiererin Barbara E.“ vom 07.03.2009.


Nachtrag vom 11.04.2010
Zum „Maultaschen“-Urteil: In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Freiburg schlossen auf Vorschlag des Vorsitzenden Richters beide Parteien folgenden Vergleich: Die fristlose Kündigung wird in eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2009 umgewandelt und die entlassene Altenpflegerin erhält als Abfindung und Gehaltsnachzahlung insgesamt 42.500 Euro. Allerdings muss die Konstanzer Spitalstiftung als zuständiges Gremium des Arbeitgebers noch diesem Vergleich zustimmen.
(18.01.2011: Ende April 2010 hat der Stiftungsausschuss der Spitalstiftung dem Vergleich zugestimmt /Link/.).

Dieser Vergleich ist schon ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem vorausgegangenen Urteil in erster Instanz. Allerdings muss die 58-jährige Altenpflegerin jetzt sehen, wie sie die Jahre bis zu ihrem Renteneintrittsalter überbrückt. Deshalb halten wir es immer noch für richtig, dass die SPD dazu einen neuen Gesetzesvorschlag in den Bundestag einbringen möchte /s. unseren Artikel/. Evtl. kann noch abgewartet werden, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall der Kassiererin Barbara E. entscheiden wird. Vielleicht gibt es diesmal ein faires, gerechtes und richtungsweisendes Urteil, was dann vielleicht die SPD-Gesetzesinitiative überflüssig machen könnte. – Volksmund: „Die Hoffnung stirbt zuletzt.“.

Nachtrag vom 13.05.2010
In der Justiz scheint sich ein Umdenken in Sachen Kündigung wegen Bagatellvergehen in die positive und faire Richtung abzuzeichnen und wir können das nur begrüßen.
/Link 1/, /Link 2/, /Link 3/

Und hier eine gute Zusammenfassung über einige „Verwunderliche Kündigungs-Urteile“ /Link/

Nachtrag vom 05.09.2010
Arbeitsgerichte in NRW - Richter des Arbeitsgerichtes in Siegen und am 02.09.2010 des Landesarbeitsgerichtes in Hamm - hielten die Kündigung eines Mitarbeiters durch ein Unternehmen für unwirksam. Der Computerfachmann hatte in der Firma seinen Akku aufgeladen. Wert des „Strom-Diebstahls“: 1,8 Cent.
Eine Revision gegen dieses Urteil vom 02.09.2010 wurde nicht zugelassen /Link/, Pressemitteilung des LArbGs Hamm /Link/.
Die sicherlich nicht geringen Prozesskosten muss nun hoffentlich die Firma komplett tragen und sie muss wohl auch das Gehalt nachzahlen.

 
 

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