Zu Ehegattensplitting, Vermögenssteuer und Schuldzinsen

Ehegattensplitting einschränken

Das teilweise Ehegattensplitting könnte wie folgt geschehen:

E1 = zu versteuerndes Einkommen des Ehemanns
E2 = zu versteuerndes Einkommen der Ehefrau
ESM = maximaler Betrag, der beim Einkommen als Splitting berücksichtigt wird
z. B. ESM =50 000 Euro sei gesetzlich festgelegt worden.
Unterteilen der beiden Einkommen in je einen Anteil, der gesplittet wird (Anteil A1,A2) und je einen Anteil, der voll der Einzelsteuer unterworfen wird (Anteil B1,B2).
Für A1 und A2 wird eine möglichst große Summe eingesetzt, die ESM=50 000 Euro nicht überschreitet.
Es ist dann
B1 = E1 – A1
B2 = E2 – A2
Es wird der Betrag ELT berechnet, mit dem in die Lohnsteuertabelle (Steuerklasse 1) gegangen wird:
ELT = (A1+A2)/2 + B1 + B2
Aus der Lohnsteuertabelle wird zu ELT der Steuerbetrag SLT entnommen.
Weiterhin wird das Gesamteinkommen Eges benötigt.
Eges = E1 + E2
Zu zahlen ist dann die Steuer S
S = SLT * Eges / ELT

Beispiel:
Das zu versteuernde Einkommen des einen Ehepartners beträgt E1=100 000 € und des anderen Ehepartners E2=0 €.
Dann ist A1 = ESM = 50 000 €, A2=0 €,
B1 = E1 –B1 = 100 000 €– 50 000 €= 50 000
B2 = 0 € – 0 € = 0 €
ELT = (A1+A2)/2 + B1 + B2 = (50 000 € + 0 €)/2 + 50 000 € = 75 000 €
Zu 75 000 € findet man in der Steuertabelle den Steuerbetrag SLT= 20 212 €
Daraus folgt für die zu zahlende Steuer S
S = SLT * Eges / ELT = 20 212 € * 100 000 € / 75 000 € = 26 949 €

Zum Vergleich:
Bei Ehegatten-Splitting müssten beide zusammen nur 20 396 € und ohne Splitting 30 720 € zahlen.

Durch dieses Berechnungsverfahren bliebe für Einkommen bis zum Betrag ESM das Splitting voll erhalten, während Einkommen darüber hinaus dann nur noch teilweise dem Splitting unterworfen wären, was dann politisch gewollt wäre. Wenn beide Partner je ein hohes Einkommen haben, könnte es für das Paar günstiger sein, wenn jeder eine eigene Steuererklärung abgibt.
Dieses Berechnungsverfahren kann auf jeden Steuertarif angewendet werden. Freibeträge könnten dabei wie bisher berücksichtigt werden. Dieses Verfahren bedeutet keine Mehrarbeit für die Finanzämter, da ihnen alle Zahlen bereits jetzt schon vorliegen.

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Vermögenssteuer

Die Ermittlung bzw. Neubewertung des Vermögens sollte in größeren Abständen (z. B. in einem Achtjahres-Rhythmus) erfolgen, um die Bürokratie nicht zu überlasten.

Bei der Erhebung der Vermögenssteuer können Härten entstehen, die u. E. abgefangen werden müssten.

Zunächst sollte bei Sachwerten nur der Wiederverkaufspreis angesetzt werden, der z. B. bei Schmuck, Möbeln und Kunstgegenständen erheblich unter dem Anschaffungswert liegen kann.

Für Hausrat, Kleidung sollte eine Freigrenze von z. B. 150 000 Euro und für das ganze Vermögen eine Freigrenze von z. B. 500 000 Euro („Omas Häuschen“) bestehen. Nur was darüber liegt, dürfte besteuert werden.

Bei einer selbst genutzten Immobilie kann der Fall eintreten, dass der/die Eigentümer diese zu einer Zeit gekauft oder sonst wie übernommen hat/haben, als sie noch billig war und diese dann inzwischen erheblich im Wert gestiegen ist. Wenn in solch einem Fall die dem neuen Wert angepasste Vermögenssteuer verlangt würde, müssten Besitzer u. U. die Immobilie verkaufen, was ungerecht wäre. In solchen Fällen müsste die (erhöhte) Vermögenssteuer zinslos gestundet werden und erst beim Wechsel des Eigentümers und evtl. mit ihm in Gemeinschaft lebenden Personen (Ehepartner, unter besonderen Umständen auch Kinder oder Enkel) fällig werden. Spekulationsgewinne sind unabhängig von der Vermögenssteuer steuerlich zu behandeln.

Durch eine teilweise oder gesamte Anrechnung der Vermögenssteuer bei der Einkommenssteuer könnte die Steuerehrlichkeit erhöht werden. Personen mit großem Vermögen, die durch Tricks ihr Einkommen herunterrechnen, könnten dann ihre Vermögenssteuer nicht steuermindernd geltend machen. Einen Verlustvortrag darf es hierbei nicht geben.

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Steuerliche Abzugsmöglichkeit von Schuldzinsen und Lizenzgebühren

Es sind Maßnahmen zu treffen, dass nicht mittels Schuldzinsen und/oder Lizenzgebühren Unternehmer Steuerzahlungen umgehen können.

Derzeit können bei uns in Deutschland Unternehmer ihre Gewinne mit ihren Schuldzinsen und Lizenzgebühren verrechnen und dadurch auf Null bringen. Sie zahlen bei uns in Deutschland deshalb kaum oder sogar gar keine Steuer.

Es gibt Unternehmer, die in mehreren Staaten Firmen, die rechtlich eigenständig sind, besitzen. Diese Unternehmer können nun ihren eigenen Firmen Geld leihen und dafür Zinsen kassieren. Die Zinsen, die z. B. dann die Firma in Deutschland bezahlt, kassiert der Unternehmer in einem Niedrigsteuerland, wo er seinen Firmensitz hat, und versteuert dort seine in Deutschland kassierten Gewinne. Anstelle des Darlehens kann der Unternehmer auch Lizenzen vergeben. Insgesamt hat der Unternehmer dadurch erhebliche Steuerersparnisse.
Auf diese Weise erspart sich z. B. der Besitzer des Möbelhauses IKEA Steuerzahlungen in Deutschland.

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