Zu 2: Beratungsgeheimnis

„Nach §§ 43, 45 DRiG ist die richterliche Beratung geheim. Eine Befreiung von der Schweigepflicht durch einen Vorgesetzten ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig“ (Arndt, DRiZ, 1974, 253). Es wäre aus unserer Sicht aber durchaus möglich, dass das Beratungsgeheimnis zwar weiterhin gewahrt bleibt, dass aber die abweichende Meinung ins Urteil geschrieben wird. Das Beratungsgeheimnis darf nicht dazu ausgenutzt werden können, um dahinter die Straftat der Rechtsbeugung verbergen zu können. Im o. g. Fall der Richter des OLGs Naumburg könnte man diesen Verdacht haben.

Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Herbert Arndt, weist im gleichen Artikel (ebenfalls auf Seite 253) auf die Gefahr hin, dass insbesondere bei jüngeren Richtern in einem Dreier-Gremium die Unabhängigkeit gegenüber dem Vorsitzenden Richter verloren gehen könnte, da ihr Fortkommen von ihm abhängig sei.

Weiterhin haben wir den Eindruck gewonnen, dass oft nur der Vorsitzende Richter die Verhandlung führt und die anderen als Statisten fungieren. Zum Teil wechseln dabei die Beisitzenden Richter oder erwecken manchmal den Eindruck, dass sie die Gerichts-Verhandlungen kaum mit verfolgen. Viele Sachverhalte sind auch nicht so kompliziert, als dass man dazu drei Richter benötigte. Außerdem ist es ja auch nicht verboten, dass ein Richter mit seinem Kollegen über seinen Fall spricht oder ihn um Rat fragt. Man könnte u. E. ohne Qualitätseinbuße viel Geld sparen, wenn nur ein Einzelrichter auch bei den OLGs eingesetzt würde. – Allerdings fällt dann die Möglichkeit weg, Richter, die sich als Einzelrichter ungeeignet erweisen, als Beisitzenden Richter in einem OLG-Senat zu ernennen.

Auf jeden Fall darf das Beratungsgeheimnis nicht dazu missbraucht werden können, um Richter, die willkürlich arbeiten, auf diese Weise noch zusätzlich zu schützen.
03.01.2011 gmr

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