Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

„Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte/Link/ ist ein internationales Organ, das unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerden von Personen prüfen kann, die geltend machen, dass ihre Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sind.“
„Wenn Sie glauben, dass Sie persönlich und unmittelbar das Opfer einer Verletzung eines oder mehrerer dieser Grundrechte durch einen der Staaten geworden sind, können Sie sich darüber beim Gerichtshof beschweren.“

Entnommen aus dem Merkblatt des EGMR /Link/ (pdf-Datei, 73 KB), das Sie unbedingt lesen sollten, bevor Sie sich beim EGMR beschweren.

Wie G. kann sich also jeder, der in einem Land der europäischen Union (EU) also eben auch in Deutschland lebt, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMK) beschweren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Betroffene einen formlosen Brief (z. B. in deutscher Sprache) an folgende Adresse schickt:

An den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F–67075 STRASBOURG CEDEX
Frankreich

In dem (Beschwerde-)Schreiben muss genau dargelegt werden, welches Grundrecht der deutsche Staat (Behörde, Gerichte) verletzt hat. Dabei muss der Rechtsweg in Deutschland völlig ausgeschöpft sein und es ist die Sechsmonatsfrist einzuhalten.

Für in Deutschland Lebende kommen u. E. Artikel aus folgenden Konventionen in Frage:
„Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“
„Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“

und diverse Protokolle zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten /Link1/, /Link2/.

Dem Beschwerdeführer (also demjenigen, der den Brief geschrieben hat), wird dann ein Beschwerdeformular zugeschickt, das er auszufüllen hat (z. B. wieder auf Deutsch). Zur Fristwahrung zählt (erst einmal) die formlose Beschwerde.

Für genaueres wird auf o. g. Merkblatt verwiesen /Link/.

Sollte die Beschwerde angenommen werden (was nur in weniger als 10 % der Fall ist), muss ein Anwalt hinzugezogen werden, der dann die Verhandlung in englischer oder französischer Sprache führen können muss.

Da der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) keine Exekutivgewalt hat, kann das Gericht nicht verhindern, dass sich z. B. deutsche Organe, wie die an anderer Stelle erwähnten Richter von Naumburg einfach auch über eine Entscheidung des EGMR hinwegsetzen. Im Fall G. haben sich die Richter in Frankfurt an die Entscheidung des EGMR jedoch gehalten. Außerdem kann der EGMR auch kein Urteil aufheben, sondern Deutschland nur zu Schadenersatz verpflichten. In einem Rechtsstaat, der diese o. g. Konventionen ratifiziert hat, haben die Behörden, Gerichte und Politik immer die Entscheidungen des EGMR umzusetzen. Und so gilt das auch für Deutschland - mit allen seinen Bundesländern - denn Deutschland hat die o. g. Konventionen ratifiziert, d. h. rechtskräftig zugestimmt.
21.08.2011 r

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