Pfusch am Bau

Bundespolitik

(Mit einem Nachtrag vom 26.11.2023)

 

steht oft beschönigend für Betrug am Bau und wird u. E. zu selten - wenn überhaupt - strafrechtlich verfolgt und auch die zivile Rechtsprechung ist oft unbefriedigend. Es drängt sich die Vermutung auf, dass Gerichte Baufirmen vor berechtigten Nachforderungen schützen, selbst wenn erkennbar Täuschung bzw. Betrug vorliegt.

Bekannt ist, dass zuweilen ein Bauunternehmen die Wärmedämmung beim Bau eines Hauses schlechter ausführt, als in den Bauplänen angegeben ist, und der Bauherr nicht explizit vorher davon in Kenntnis gesetzt wurde. U. E. ist dies ein schwerer Betrug, weil das den Nutzern des Hauses zusätzliche Energiekosten verursachen wird und dieser Betrug hinterher nur sehr aufwendig nachzuweisen und noch schwieriger zu beheben ist, ganz abgesehen davon, dass die vollen Kosten für den vorgetäuschten Wärmeschutz abgerechnet wurden.

Eine andere Betrugsmasche: Dem Bauherrn wird von einem Bauunternehmen zu einem hohen Preis die Arbeitsleistung eines (angeblich) sehr guten Fachmanns angeboten, der für ein bestimmtes Gewerk kurzfristig eingesetzt werden könnte. Der Bauherr glaubt, vertraut und zahlt. Die erbrachte Leistung ist eher mittelmäßig, stellenweise sogar mangelhaft, muss der Bauherr leider nach und nach feststellen. Viel später erfährt er - rein zufällig - dass dieser „Fachmann“ gar keiner ist. Er ist ein „Alleskönner“ und springt hier und dort gelegentlich ein. Er hätte die Arbeiten gar nicht allein ausführen dürfen. Jahre später wird dem Bauherrn offenbar, dass dieser „Fachmann“ nicht nach dem Stand der Technik gearbeitet hatte. Na ja, und der Bauherr zahlt wieder, nun die Sanierungskosten, denn das Bauunternehmen ist da schon lange aus der Verantwortung.
Und so gibt es noch weitere Betrugsmaschen, wodurch Bauherren vom Bauunternehmen erheblich geschröpft werden. Es würde hier den Rahmen sprengen, die alle zu benennen.

Den nachfolgenden Fall finden wir schlimm und stellen ihn daher ausführlicher vor:
Das Bauunternehmen hatte dadurch gespart, dass es in einem Neubau einen Fundamenterder einbaute, der nicht die Norm DIN 18014 erfüllte, oder es hatte sogar den Einbau nur vortäuscht. Ein verzinktes Eisenflachband zum Anschließen der Elektrik ragte aus der Betonbodenplatte heraus, so, als ob alles in Ordnung sei.

Das Bauunternehmen hatte sogar - auf intensives Nachfragen der Bauherren - ihnen ein vom Elektriker unterschriebenes Dokument zum Fundamenterder überreicht, das nicht nur unvollständig war, sondern das sich später sogar als völlig falsch erwies. Das war ein großer Schaden für die Bauherren, weil sie gesetzlich verpflichtet sind, für den Blitz- und Überspannungsschutz ihrer errichteten Gebäude zu sorgen. Die geringste Maßnahme dafür ist ein Fundament- oder Ringerder nach DIN 18014. Vermutlich hatte die Elektrofirma die Bescheinigung „auf Wunsch“ des Bauunternehmens nachträglich „blind“ ausgestellt. Strenggenommen hätte ein solches Haus weder aus gesetzlichen, noch aus sicherheitstechnischen Gründen genutzt werden dürfen.

Unserer Kenntnis nach wurde das häufiger so oder so ähnlich gemacht.
Um einer derartigen Fehlhandlung entgegenzuwirken, wurde die DIN 18014 im März 2014 - und nochmals Juni 2023 - überarbeitet und verschärft.

Nun zurück zur Fallschilderung: Da Wohnhaus und Garagen erst nach 2014 gebaut wurden, galt die DIN 18014:2014-03 auch für diese Gebäude. Für, ab diesem Zeitpunkt errichtete, Gebäude besteht eine strenge Dokumentationspflicht der Erdungsanlage mit Plan, detaillierten Fotos der eingebauten Anlage und mit Messung der Übergangswiderstände in der Anlage.

Vor 2014 brauchten Bauunternehmer bei mangelhaftem oder vorgetäuschtem Einbau eines Fundamenterders kaum eine Aufdeckung und gar rechtliche Verfolgung zu befürchten, obwohl der Fundamenterder schon seit 1970 und ab 1994 gemäß DIN 18014 als Mindestmaßnahme gegen Folgen eines Blitzeinschlages einzubauen ist /Link, pdf/. Hatte ein Bauherr vor 2014 gebaut, fühlte sich getäuscht und ging in dieser Sache vor Gericht, sagten Mitarbeiter der Baufirma als Zeugen aus, dass ein Fundamenterder verlegt worden sei, und der Bauherr hatte den Prozess verloren.

Nun wieder zurück zu o. g. Fall: Das Wohnhaus wurde erst nach 2014 gebaut. Mehrere Indizien sprachen dafür, dass das Bauunternehmen nur ein paar Meter verzinktes Eisenflachband durch die Betonbodenplatte des Hauses gesteckt hatte, vermutlich, um dadurch für sich selbst Kosten - schon allein an Arbeitsleistung - einzusparen.
Als das Bauunternehmen nach häufigerem Nachfragen keine vollständige Dokumentation vorlegte, entschlossen sich die Bauherren, ihr Wohnhaus mit einer Erdungsanlage nach DIN 18014:2014-03 nachzurüsten, sonst hätten sie in einem Haus leben müssen, in dem wesentliche Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten waren. Bei Überspannungsschäden oder Blitzeinschlag hätten sie auch für Personenschaden voll haften müssen, auch strafrechtlich, ohne dass ihre Versicherung gezahlt hätte, und bei einem evtl. Verkauf des Hauses hätten sie den Käufer auf den Mangel hinweisen müssen.

Während die bisherige Darstellung vielleicht eher ein Thema für ein Fachmagazin sein könnte - hier jedoch als Warnung für Bauherren betrachtet werden sollte - halten wir die zivilrechtliche/n Verfahrensweise/Abläufe, die dann erfolgte/n, für unbefriedigend, und sie beleuchtet/en u. E. die Schwachstellen in Justiz und Gesetzgebung.

Da hier offensichtlich eine Fehlleistung, wenn nicht sogar Betrug durch das Bauunternehmen vorlag, verlangten die Bauherren, dass das Bauunternehmen die Kosten für die Nachrüstung der Erdungsanlage trägt oder die Einbauarbeiten selbst ausführt bzw. unter seiner Regie ausführen lässt.

Das Bauunternehmen dagegen vertrat die Ansicht, dass die Erdungsanlage normgerecht ausgeführt sei, dass es den Bauherren das erforderliche Dokument übergeben habe, dass die „Fotos aus nicht nachvollziehbaren Gründen seinerzeit nicht zur Akte der Beklagten gelangt und nun unauffindbar“ (Zitat aus dem anwaltlichen Erwiderungsschreiben des Bauunternehmens) sind. - Nur zwei Fotos, wo ein verzinktes Eisenflachband, abgestützt an einem Armierungseisenstab, aus der Kellerbodenplatte des Hauses ragen, sind vorhanden. Außerdem - so das Bauunternehmen - habe der Elektriker bei Inbetriebnahme der Elektrik alles nachgemessen. Zwei Mitarbeiter (Betonfacharbeiter!) des Bauunternehmens könnten bezeugen, „dass der tatsächliche Zustand der Anlage den Ausführungsplänen entspricht.“ (Zitat aus dem anwaltlichen Erwiderungsschreiben des Bauunternehmens)
Außerdem hatten die Bauherren bei der Bauabnahme den Fundamenterder nicht moniert, sondern die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass das Dokument nach Einzug nachgereicht werde.

Ein normgerechtes Dokument und die Kosten für einen Ringerder als Ersatz für den mangelhaften Fundamenterder konnten nur auf dem Klageweg erreicht werden:

Im ersten Prozess vor dem Amtsgericht fasste die Richterin den Beschluss, dass den Bauherren eine vollständige Dokumentation zusteht. Auf die Fortführung des Prozesses wurde verzichtet, weil eine vollständige Dokumentation nicht mehr - mit vertretbarem Aufwand - zu beschaffen sei.

Im zweiten Prozess vor dem Landgericht wurde zunächst ein Vorschuss für die Verlegung eines Ringerders um das Haus eingeklagt und dafür zwei Kostenvoranschläge beigelegt. Im späteren Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzung erwies es sich für die Bauherren als nachteilig, dass die veranschlagten Kosten zu niedrig angesetzt waren.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Bauherren beweispflichtig sind, da sie den Fundamenterder abgenommen hätten.
Diese Feststellung halten die Bauherren, als juristische Laien, für unlogisch, denn der Fundamenterder konnte zu dem Zeitpunkt der Bauabnahme nicht abgenommen werden, weil das Dokument nicht vorlag (s. o.). Unabhängig davon kann im Allgemeinen ein Bauherr (und auch sein Bauberater) normalerweise diesen Mangel nicht erkennen, weil sich der Fundamenterder - wenn er denn überhaupt vorhanden ist - ca. 3 m unterhalb der Erdoberfläche befindet. Wir, SPD Eulen, meinen, dass die Bauabnahme dringend reformiert werden müsste.

Aus Sicht der Bauherren hätte der Prozess sehr schnell und ohne Verhandlung erledigt und damit die Justiz entlastet werden können, da es ein rein juristisches Problem war, denn es lag nachweislich kein vollständiges Dokument (oder sonst irgendein Gutachten etc.) vor, also war davon auszugehen, dass der Fundamenterder nicht normgerecht - laut DIN 18014:2014-03 - eingebaut wurde. Aber vielleicht darf ein Richter das - ohne einen Sachverständigen zu bestellen - nicht entscheiden.
Das Gericht bestellte also einen Sachverständigen für Blitzschutz. Allein anhand der eingereichten Unterlagen beider Prozessparteien stellte dieser fest, dass nicht nur wesentliche Unterlagen fehlten, sondern dass auch der Fundamenterder mangelhaft eingebaut worden ist und dass das Dokument von der Elektrofirma falsch ist. Das verwendete verzinkte Eisenflachband durfte nicht verwendet werden. In diesem Beton nicht, weil es sich dabei um WU-Stahlfaserbeton handelte und im Erdreich auch nicht, weil verzinktes Eisenflachband nicht korrosionsfest ist und nur verwendet werden darf, wenn es von wasserdurchlässigem Beton umschlossen ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis:
Die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Dokumentation der Erdungsanlage der Firma Elektro XXX ist Makulatur und entbehrt jeglicher Grundlage.“ und
Die fehlende Erdungsanlage stellt einen gravierenden Mangel dar, der die wesentliche Funktion der elektrischen Sicherheit nachhaltig beeinträchtigt.

Das Gericht urteilte folgerichtig, dass das Bauunternehmen alle erforderlichen Kosten für den nachträglichen Einbau und die Dokumentation einer Erdungsanlage nach DIN 18014 zu übernehmen habe (und nicht nur den ursprünglich eingeklagten Kostenvorschuss). Das Bauunternehmen wollte den Einbau eines Ringerders nicht selbst übernehmen, was durchaus möglich gewesen wäre.

Die Bauherren sahen sich nach dem Urteil (2022) mit dem Problem allein gelassen, denn es war für sie sehr schwer, geeignete Firmen zu finden, die bereit gewesen wären, belastbare Kostenvoranschläge zu erstellen. Letztendlich beauftragten sie eine Firma, die sie etwas kannten. Dieses Tiefbauunternehmen und eine Blitzschutzfirma für den Einbau eines Ringerders erstellten ihnen zunächst je einen realistischen Kostenvoranschlag. Daraufhin verlangten sie vom Bauunternehmen einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Baukosten.
Da die Kosten etwa dreimal höher waren als im vorherigen, zweiten Prozess angenommen, verweigerte das Bauunternehmen die Zahlung, bis auf den bereits gezahlten (geringen) Teil mit der Begründung, das von den Bauherren nun Geforderte sei zu teuer.
Die Bauherren klagten erneut.

Im dritten Prozess vor dem Landgericht - es war eine andere Kammer, als beim zweiten Prozess - hat der Einzelrichter nach dem üblichen schriftlichen Vorverfahren die Bauherren in der „Güteverhandlung“ zu einem - wie sie meinen - für sie ungünstigen Vergleich gedrängt und zusätzlich noch eine von ihnen als unfair empfundene Aufteilung der Kosten für das Verfahren vorgenommen. Kosten für voraussichtlich noch anfallenden Nacharbeiten und die Verzinsung des geforderten Kostenvorschusses, den die Bauherren bereitstellen mussten, strich der Richter.
Der Anwalt der Bauherren bat den Richter um eine Bedenkzeit von ein paar Tagen (der Anwalt war nicht prinzipiell gegen einen Vergleich), der Richter jedoch war dazu nicht bereit. Er räumte den Bauherren nur ein paar Stunden an dem selben Tag ein. Juristische Erwägungen des Anwalts der Bauherren überhörte der Richter, z. B., dass er den letzten Schriftsatz des Gegenanwaltes offenbar beachtet hatte, obwohl er aus Sicht der Bauherren viel zu spät gekommen war.
Der Richter bemerkte ferner, dass das Bauunternehmen durch die beiden vorherigen verlorenen Prozesse genug bestraft sei und gelernt habe und die Bauherren das finanziell verkraften können. Der Einwurf der Bauherrin, das sei Betrug gewesen, fand kein Gehör. Dass die Bauherren von der Sache keinen (finanziellen) Vorteil hatten, sondern nur verlangten, was sie an die beiden Firmen zu zahlen hatten, blieb unbeachtet. Der Richter versuchte sogar, den Bauherren gegenüber sein Verständnis auszudrücken, in dem er bemerkte, vorher Anwalt gewesen zu sein. - O, „ein Schelm, der Böses dabei denkt.“

Es war Winter, und die Bauherren, ein älteres Ehepaar (80+), hatten wochenlang einen aufgewühlten Garten und Gräben rund um das gesamte Wohnhaus mit Garagen und die Garage war für das Auto nicht nutzbar.

Weil die Bauherren Probleme sahen, finanziell und gesundheitlich noch einen mehrjährigen Rechtstreit durchzustehen, denn der Richter machte zusätzlich mit zwei Gutachten, die nötig seien, Bange, so stimmten sie schweren Herzens diesem - von ihnen als ungerecht empfundenen - Vergleich zu, auch weil ihr Anwalt ihnen gegenüber äußerte, dass dies in ihrer Situation für sie das Beste sei, da sie sonst bei Weiterführung des Verfahrens evtl. damit rechnen müssten, dass dann die Gefahr bestünde, dass der Richter seinen Spielraum zu Gunsten des Bauunternehmens nutzen könnte. Ende des Rechtsstreits.

Die Bauherren empfanden den Richter als parteiisch. Hätten sie an Stelle des Vergleichs den Prozess fortsetzen wollen, hätten sie den Richter „wegen Besorgnis der Befangenheit“ (§ 42 ZPO) ablehnen müssen. Einen Sachverständigen für Tiefbau hatten sie in ihrer Klage als Beweis beantragt.

Dieses dritte Gericht hätte - nach Ansicht der Bauherren - das Bauunternehmen eigentlich ohne einen Sachverständigen zu beauftragen zur Zahlung der verlangten Summe verurteilen können, weil das Bauunternehmen weder in seiner Klageerwiderung, noch in dem schriftlichen Vorverfahren, sondern erst kurz vor dem Gerichtstermin und nachdem der Ringerder bereits verlegt war, in einem Schriftsatz näher erklärt hatte, was es konkret an den Kostenvoranschlägen bzw. an den inzwischen vorliegenden Rechnungen bemängelt. Vor Beginn der Erdarbeiten hätte es ausreichend Zeit dazu gehabt. So kurzfristig vor dem Gerichtstermin aber konnten die Bauherren - bzw. deren Anwalt - auf dieses Schreiben nicht mehr reagieren. Auch das überging der Richter. Außerdem war, was auch das Gericht gesehen hatte, nur strittig, ob die durchgeführten Tiefbauarbeiten zu hoch abgerechnet worden seien, d. h. ihrer Ansicht nach hätte nur die Bestellung eines Sachverständigen für Tiefbau - wenn überhaupt - nötig gewesen, der nur die Kosten für die Erdarbeiten geprüft hätte. So erscheint es den Bauherren, als ob durch die Hintertür Teile des zweiten Prozesses neu aufgerollt werden sollten.

Allgemein ist festzustellen, dass Gerichte leider immer noch dazu zu tendieren scheinen, die „armen“ Unternehmer vor den Forderungen „vermögender“ Bauherren zu schützen. Eigentlich hätte u. E. das Landgericht die Staatsanwaltschaft einschalten müssen, nach dem deutlich wurde, dass das Bauunternehmen nicht nur die Bauherren täuschte, sondern auch noch versuchte, das Gericht mit falschen Angaben zu täuschen. Außerdem sollten im zweiten Prozess Mitarbeiter des Bauunternehmens vor Gericht falsche Aussagen machen. Die Zeugen wären dann u. U. dafür bestraft worden, aber nicht die Geschäftsführung des beklagten Bauunternehmens. Nicht zuletzt war durch den erheblichen Mangel Personen und Sachen in den Gebäuden gefährdet.

 

Die SPD Eulen möchten mit der Schilderung dieses Falles auf ein gesellschafts-politisches Problem hinweisen, nämlich, dass mutmaßlicher Betrug - vor allem, wenn er von einer Firma mit gutem Ruf und deren Geschäftsführung einen prima Leumund hat - verübt wird, von staatlichen Organen - insbesondere der Justiz - immer noch kaum verfolgt wird.
Opfer werden weitestgehend allein gelassen, weil sie eben so gutgläubig sind, sich täuschen zu lassen, oder halt reingefallen sind. Oder, es kommt sogar zu einer gewissen Täter-Opfer-Umkehr. – Das liegt nicht unbedingt an unfair arbeitenden Richtern und/oder Sachverständigen oder überlasteten Rechtsorganen, sondern an der Einstellung in unserer Gesellschaft, die sich auch in der Systematik und Auslegung unserer Gesetze widerspiegelt.

Dies führt bei Verbrauchern - etwa wie in diesem geschilderten Fall beim Wohnungsbau - u. U. zu zusätzlichen, hohen Folgekosten, Zeitverlust und massivem Ärger.
Unter „Häuslebauern“ macht sich ein gewisser Fatalismus breit:
Alle Handwerker sind schlecht.“ „… sind Ganoven.“ „Das weiß man doch, das ist doch immer so!“ „Wir haben auch schon viel zuzahlen müssen.“ „Nachdem wir die dritte Firma rausgeschmissen haben, machen wir nun fast alles selber, denn man kann Keinem trauen. Das dauert natürlich und belastet uns sehr. Bei uns sieht‘s furchtbar aus.“ Usw!

Junge Leute sollen Eigentum schaffen können. Sie haben - neben Berufstätigkeit, Familie, Betreuung älterer Familienmitglieder usw. - oft gar keine Zeit, Kraft und es fehlt ihnen das nötige Geld, sich wehren oder gar ihr Recht gegenüber solchen unredlich agierenden Firmen durchsetzen zu können. Sie ärgern sich maßlos und lassen es dann einfach laufen.

Verbraucher bzw. Auftraggeber fühlen sich großenteils dem ausgeliefert, sind frustriert und das dürfte u. E. mit ein Grund dafür sein, dass viele Menschen dem Staat und seinen Organen reserviert, wenn nicht sogar ablehnend gegenüberstehen.
Last, but not least, verteuern derartige Fälle - in der Summe betrachtet - den Wohnungsbau erheblich.

Diese Problematik betrifft u. a. auch den medizinischen Bereich, etwa nach Behandlungsfehlern, bei Impfschäden (Corona) oder bei Personenschäden nach unverschuldeten (Auto-)Unfällen, wenn Geschädigte jahrelang um Entschädigung kämpfen müssen.

Auch wenn die Rechtsprechung in den USA nicht unbedingt als ein gutes Vorbild anzusehen ist, wäre es doch gut, wenn unsere Politiker und Politikerinnen ernsthaft darüber nachdenken würden, ob das Prinzip - nach dem der Verursacher den von ihm herbeigeführten Schaden an Geschädigte voll (auch den Verlust von Lebensqualität) zu kompensieren hat - auch in der deutschen Rechtsprechung Eingang finden sollte.

Die SPD Eulen fordern weiterhin, dass Gesetze und Verordnungen so gestaltet werden, dass Menschen - auch gerade wenn sie Einschränkungen haben - genügend Zeit bekommen, eine Sache zu überdenken, um sich ggf. Rat holen zu können, bevor sie sich entscheiden müssen. Alles andere ist u. E. Diskriminierung und verstößt u. E. gegen die vom Grundgesetz garantierte Menschenwürde. Diese Forderung erfüllt im Allgemeinen weder die Bauabnahme noch ein (vor Gericht abgeschlossener) Vergleich.
Leider ist das Verfassungsgericht für gescheiterte Bauabnahmen und gerichtliche Vergleiche nicht zuständig, da es sich dabei um privat rechtliche Verträge handelt und Gesetze die diskriminierenden Rahmenbedingungen (vermutlich ungewollt) verursachen.

Es sollte verhindert werden, dass unlauter agierende Firmenbesitzer „sich die Taschen vollstopfen“ können.
Staatliche Aufsichtsorgane müssen funktionieren!

Zum Schluss ein Angebot:
Sollten Sie nach 2014 gebaut haben und Ihr Bauunternehmen hat Ihnen kein vollständiges Dokument (also einschließlich Fotos und Verlegeplan) überreicht, können Sie sich für weitere Informationen und Ratschläge vertrauensvoll an die SPD Eulen (info(at)spd-eulen.de) wenden.

Der Artikel vom 22.08.2023 wurde völlig überarbeitet, ergänzt und am 17.11.2023 neu eingestellt. mr
 

Nachtrag von 26.11.2023

Auf mehrfachem Wunsch hin hier die Gerichtsstandorte und Aktenzeichen:

Erster Prozess
Amtsgericht Eutin 23 C 1/20 (Beschluss vom 29.04.2020)
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Zweiter Prozess
Landgericht Lübeck 6 O 204/20 (Urteil vom 08.07.2022)
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Dritter Prozess
Landgericht Lübeck 2 O 30/23 (Protokoll vom 11.08.2023 (Vergleich))
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26.11.2023 r

 

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